Beim Gründungszuschuss, im Volksmund auch als Gründerzuschuss bezeichnet, kommt es immer wieder zu Missverständnissen.
Das liegt vermutlich auch daran, dass der Name vorspiegelt, die Förderkasse stünde generell für alle offen. Dem ist nicht so. Dieser Blogartikel will darüber aufklären, was es mit dem Gründungszuschuss genau auf sich hat, wer ihn beantragen kann und wo die einzelnen Fallstricke verborgen liegen.
Wer kann den Gründungszuschuss beantragen?
Mit dem Gründungszuschuss sind die beiden früheren Einzelmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit, Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss (auch als Ich-AG bezeichnet), zusammengefasst worden. Beim Gründerzuschuss handelt es sich demnach um eine staatliche Förderung, die dazu dient, dass Empfängern von Arbeitslosengeld I der Schritt in die Selbstständigkeit ermöglicht bzw. erleichtert wird. Damit ist auch das Wesen der Förderung offengelegt. Die Bundesagentur für Arbeit hat verständlicherweise kein Interesse daran, dass ein Arbeitnehmer in festem Beschäftigungsverhältnis dieses von sich aus beendet.
Gründungszuschuss beantragen – Fristen beachten
Wer schon einmal mit Behörden zu tun hatte, weiß um die Tatsache, wie entscheidend Fristen sein können. Das trifft auch rund ums Thema Gründungszuschuss zu. Voraussetzung für die staatliche Förderung ist ja zunächst einmal der Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Arbeitslosigkeit, persönliche Meldung der Arbeitslosigkeit (Arbeitssuchendmeldung UND Arbeitslosmeldung) sowie die Anwartschaftszeit. Die Regelanwartschaftszeit hat erfüllt, wer in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Wie lange Arbeitslosengeld I gezahlt wird, ist dann neben dem Alter der jeweiligen Person von den letzten fünf Jahren abhängig, in denen in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt wurde. Im Hinblick auf den Gründerzuschuss lauert hier der erste Fallstrick: Zum Zeitpunkt der Gründung müssen noch 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen. Wer sich demnach bei der „Alternative Selbstständigkeit“ zu lange Zeit lässt, riskiert die Förderung.
Gründerzuschuss – gute Vorbereitung führt zum Erfolg
Der nächste Fallstrick könnte an einer mangelnden Vorbereitung liegen, denn es gilt, wahre Überzeugungsarbeit zu leisten. Während früher ein rechtlicher Anspruch auf den Gründungszuschuss bestand, ist heute die Bewilligung eine „Ermessensentscheidung“ des Sachbearbeiters. Da ist die kontroverse Diskussion natürlich vorprogrammiert. Falls die Arbeitsagentur den Antrag ablehnt, muss sie dies aber genau begründen. Tipp: Es hilft durchaus, die Person, die einem da in der Bundesagentur für Arbeit gegenübersitzt, für einen „Bankangestellten“ anzusehen. Und keine Bank würde einen Kredit vergeben, wenn nicht entsprechende Sicherheiten vorhanden wären und sie nicht an das Geschäftsmodell glaubt.
Die „Bewerbungsmappe“ soll diesmal also nicht einen neuen Arbeitgeber, sondern die Bundesagentur für Arbeit überzeugen. In dieser Bewilligungsmappe sollte das zukünftige Unternehmen nicht nur detailliert beschrieben werden, sondern auch der zeitliche Rahmen für einzelne Ziele abgesteckt sein. Die Agentur für Arbeit verlangt beim Gründerzuschuss auch nach der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle wie von Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Fachverbänden und Kreditinstituten. Mit einfachen Worten gesagt, muss der Businessplan den Sachbearbeiter davon überzeugen, dass der Antragsteller nach Ablauf der Förderleistung nicht gleich wieder vor den Türen der Arbeitsagentur steht. Teil des Konzeptes ist neben der Marktanalyse auch der Finanzierungsplan.
Gründungszuschuss – Teil des Finanzierungsplans
Genau auf die Berechnung des Arbeitslosengeldes I achten
Damit sich der nun Selbstständige in der ersten Zeit voll auf die Umsatzsteigerung seines Unternehmens konzentrieren kann, greift ihm der Staat unter die Arme. Denn gerade in den ersten Monaten werden die Einnahmen aus der Geschäftsidee die Kosten für Material, Werkzeug, Miete, Versicherungen etc. nicht decken. Arbeitslosengeld I und Gründerzuschuss sind eng miteinander verknüpft. Demnach wird der anstehende Jungunternehmer zunächst einmal prüfen, ob das Arbeitslosengeld I korrekt berechnet wurde.
Dabei ist das durchschnittliche, beitragspflichtige Arbeitsentgelt entscheidend, das vor Entstehung des Leistungsanspruchs erzielt wurde. Zudem spielen die Steuerklasse und etwaige Kinder eine Rolle. Wie nicht anders zu erwarten, sind auch bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes I wieder Fristen zu beachten. Unter anderem geht es um den Bemessungszeitraum, der von der Bundesagentur ermittelt und zur Berechnung herangezogen wird. Hierbei werden auch die sogenannte „Härteregelung“ sowie „zeitliche Einschränkung“ beachtet. Der genaue Passus ist auf der Website der Bundesagentur für Arbeit nachzulesen.
Wie viel Gründungszuschuss steht mir wie lange zu?
Die komplette Förderleistung besteht zunächst aus dem Arbeitslosengeld I UND dem Gründerzuschuss und ist in zwei Phasen eingeteilt. Zur Sicherung des Lebensunterhalts wird für zunächst sechs Monate Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes PLUS 300 Euro zur sozialen Absicherung gewährt. Die 300 Euro für die soziale Absicherung können im Anschluss für weitere neun Monate gewährt werden. Dies erfordert laut der Agentur für Arbeit eine „intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivität“. Die staatliche Förderung muss indessen keine einmalige Sache bleiben. Doch nur, wenn seit dem Ende einer Förderung mehr als 24 Monate vergangen sind, ist sie erneut möglich. Und eine geförderte Person, die das im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Rentenalter erreicht hat, kann vom Beginn des Folgemonats an, keinen Gründerzuschuss mehr erwarten.
Besonderheiten zum Gründungszuschuss
Nicht wenige Arbeitnehmer sind mit dem aktuellen Job unzufrieden. Und da sind sicher auch einige darunter, die ihre Geschäftsidee verwirklichen und sich selbstständig machen wollen. Obwohl sich der Gründerzuschuss an erster Stelle an die Empfänger von Arbeitslosengeld I richtet, sei an dieser Stelle erwähnt, dass er auch für Arbeitnehmer ein Thema sein kann. Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt und sich arbeitslos melden will, wird in der Regel mit einer Sperrzeit belegt – ergo kein Arbeitslosengeld und keinen Gründungszuschuss. Wer mit dem Aufhebungsvertrag jedoch einer „drohenden Arbeitgeberkündigung“ zuvorgekommen ist, wird um die Sperrzeit womöglich herumkommen. Bedingungen hierfür: Die Person darf nicht unkündbar gewesen sein. Das Beschäftigungsverhältnis wäre ohne den Aufhebungsvertrag zum selben Zeitpunkt betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt worden. Es wird eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern pro Arbeitsjahr vereinbart.
Der Gründungszuschuss und die Ermessensentscheidung
Der größte Fallstrick lauert indessen im Ermessen des Arbeitsvermittlers, der ganz im Sinne der Bundesagentur für Arbeit handelt. Der Gründungszuschuss ist in seiner Summe ein erheblicher Kostenfaktor. So ist die Bundesagentur für Arbeit vorrangig daran interessiert, den Arbeitslosen in ein angestelltes Arbeitsverhältnis zu vermitteln. Hier greift der sogenannte Vermittlungsvorrang. Der Arbeitsvermittler ist angehalten, genau zu prüfen, welche Chancen der Antragsteller/Arbeitslose auf dem ersten Arbeitsmarkt hat. Nur, wenn er zu der Einschätzung gelangt, dass eine Selbstständigkeit realistischer zu verwirklichen ist, als eine nachhaltige Vermittlung in ein angestelltes Arbeitsverhältnis, wird er den Gründungszuschuss bewilligen. Realistisch gesehen, erhält den Gründungszuschuss somit nur noch die Person, die auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist. Deshalb ist die Zahl der Bewilligungen auch dramatisch gesunken.
Fazit
Weshalb nicht die Arbeitslosigkeit für einen Neubeginn in die Selbstständigkeit nutzen? Gerade, wer schon länger an einer Geschäftsidee tüftelt, könnte einen Anreiz in der staatlichen Förderung sehen. Voraussetzungen sind auch beim Gründerzuschuss ein überzeugender Businessplan, der die Tragfähigkeit des Gründungskonzeptes dokumentiert. Eine so gut wie unüberwindbare Hürde stellt jedoch die Ermessensentscheidung dar. Augenblicklich werden nur die eine Chance auf Bewilligung haben, die auf dem ersten Arbeitsmarkt als nicht mehr vermittelbar gelten. Wer sich indessen vollkommen unabhängig von anderen machen will, kann es ja auch mit dem „Bootstrapping“ probieren. Dabei wird auf eine Fremdfinanzierung vollkommen verzichtet. Das Unternehmen wächst hier Schritt für Schritt aus den eigenen und erwirtschafteten Mitteln. Diese Art der Selbstständigkeit erfordert aber ein Höchstmaß an Sparsamkeit, Disziplin und viel Geschick.
Viel Erfolg!