Du willst Freiberufler werden? In diesem Artikel erfährst du, wie du das schaffst. Die Entscheidung, Freiberufler zu werden, hat erhebliche Konsequenzen. Du bist sowohl in der Rechtsform als auch im Tätigkeitsbereich eingeschränkt. Eine spätere Betriebsprüfung kann den Status Freiberufler sogar rückwirkend aberkennen.
Wenn sich herausstellt, dass die Tätigkeit gewerblich und nicht freiberuflich ist, drohen hohe Gewerbesteuer-Nachzahlungen. Besonderheiten ergeben sich auch bei der Kranken- und Rentenversicherung und auch bei der Außendarstellung und Werbung. Freiberuflern, die bei diesen Themen nachlässig sind, drohen Abmahnungen, Bußgelder und Nachzahlungen. Dieser Blogartikel beschäftigt sich deswegen mit den relevanten Punkte einer Freiberufler-Tätigkeit und soll dich sicher durch die verschiedenen rechtlichen Anforderungen lotsen.
Freiberufler werden – wie wirst du das in Deutschland? Um das zu klären, ist es wichtig, die Tätigkeit so zu gestalten, dass sie nicht gewerblich ist. Was ist ein Gewerbe? Eine auf Dauer ausgerichtete selbstständige Tätigkeit mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, die nicht verboten ist und nicht freiberuflich ausgeführt wird. Im Gewerberecht besteht also eine Verneinung der freiberuflichen Tätigkeit. Damit ist noch nichts klar gestellt. Eine typisches Gewerbe ist zum Beispiel der Betrieb einer Gaststätte oder ein Einzelhändler.
Freiberufler werden – Wer ist überhaupt Freiberufler?
Jemand, der besondere Kenntnisse hat, die er sich jedoch nicht zwingend durch ein Studium angeeignet hat. Es wird also nicht gefragt, woher die Kenntnisse stammen. Dennoch müssen sie wissenschaftlich fundiert sein und dem Status einer Hochschule entsprechen. Aufgrund dieser Kenntnisse können Dienstleistungen besonderer Art hervorgebracht werden. Der Staat gewährt den freien Berufe diese Vorteile, weil sie durch ihre Ausübung besondere Mehrwerte für die Gesellschaft erbringen. Freiberufler werden heißt also, Mehrwerte zu schaffen.
„Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“ § 1 Absatz 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG
Ein Beispiel dafür ist der Arzt, der jemanden operieren kann. Freiberufler haben bei ihrer Arbeit volle Entscheidungsfreiheit. Das unterschiedet sie grundsätzlich von freien Mitarbeitern, mit denen sie oft verwechselt werden. Dabei bezieht sich die freie Mitarbeit auf die Art des Beschäftigungsverhältnisses und die freiberufliche Tätigkeit auf einen Steuerstatus – gewerblich oder freiberuflich tätig. Die Abrechnungen und Honorare von Freiberuflern sind meist in Gebührenordnungen festgeschrieben. Nach bestimmten Tabellen müssen dann Leistungen abgerechnet werden. Freiberufler werden bedeutet also auch, sich mit den Gebührenordnungen auszukennen.
Freiberufler werden – Warum sind die freien Berufe so attraktiv?
Aus zwei Gründen:
1) Freiberufler müssen keine Gewerbesteuer zahlen. Dies müssen alle Gewerbetreibenden.
2) Sie dürfen größenunabhängig eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen
Die Entscheidung über die Genehmigung und die Einordnung, ob man freiberuflich tätig ist, trifft das Finanzamt. Eine freiberufliche Tätigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. Das kann formlos beim zuständigen Finanzamt passieren. Daraufhin versendet das Finanzamt den steuerlichen Erfassungsbogen und nach Prüfung wird dem Gründer gegebenenfalls eine Steuernummer vergeben. Auf dem steuerlichen Erfassungsbogen auf Seite 2 befinden sich alle Angaben zu einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit. Je nachdem, wie Einzelfallentscheidungen des Finanzamtes ausfallen, wird der Gründer als Freiberufler oder Gewerbetreibender eingestuft. Dabei handelt es sich nicht um eine finale Entscheidung, diese wird im Rahmen einer Betriebsprüfung gefällt. Hat der Gründer eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt und wird festgestellt, dass er gewerblich tätig war, muss dieser Gewerbesteuer nachzahlen und gegebenenfalls eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen. Warum trifft das Finanzamt keine sofortige Entscheidung? Es liegt daran, dass die Tätigkeit in den meisten Fällen nicht klar abgegrenzt werden kann. Der Betriebsprüfer muss dies in der Nachschau klären. Man kann auch einen Feststellungsbescheid vom Finanzamt verlangen, der Aufwand an vorzulegenden Unterlagen ist jedoch enorm und das Finanzamt wird sich im Zweifelsfall immer für die gewerbliche Einordnung entscheiden.
Freiberufler werden – Die Einordnung
Die Einordnung findet gemäß § 18 EStG Absatz 1 (Einkommenssteuergesetz) in folgenden drei Gruppen statt.
1) Katalogberufe
2)Tätigkeitsberufe
3) Ähnliche Berufe
Katalogberufe: Der Klassiker
Die Katalogberufe sind klassische freiberufliche Tätigkeiten wie Ärzte, Dentisten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Vermessungsingenieure, Dolmetscher und viele mehr.
Aber auch hier ist Vorsicht geboten. Ein Tierarzt ist in seiner Ausübung der Tätigkeit freiberuflich tätig. Wenn er gleichzeitig jedoch Futtermittel und Arzneien über die Praxis verkauft, ist er es nicht mehr. Hier kann es zu einer gemischten Tätigkeit kommen. Wenn klar abgrenzbar ist, welcher Teil gewerblich und welcher freiberuflich ist, können zwei getrennte Buchhaltungen implementiert werden. Wenn dies nicht abgrenzbar ist, kann es dazu führen, dass die Einnahmen komplett der Gewerbesteuer unterliegen.
Im Wandel der Zeit entstehen immer wieder neue Dienstleistungen und Berufsbilder. Deswegen hat der Gesetzgeber die ähnlichen Berufe und Tätigkeitsberufe geschaffen. Sie ähneln den Katalogberufen stark, was den Anspruch an Dienstleistung und Know-how angeht.
Tätigkeitsberufe
Dazu zählen alle Berufe, die wissenschaftliche, schriftstellerische, künstlerische oder unterrichtende Tätigkeiten sind. Hierzu zählen beispielsweise Lehrer, Dozenten und Journalisten. Zu den unterrichtenden Tätigkeiten können auch Fahrunterricht, Reitunterricht oder Musikunterricht gehören.
Ähnliche Berufe
Darunter versteht man die Berufe, die den Katalogberufen stark ähneln. Dazu können technische und gestalterische Berufe gehören, die mit Weiterbildungen vergleichbar sind. Auch Berufe wie Altenpfleger/in, Baustatiker/in, Designer/in, Fotograf/in, Grafiker/in und viele mehr gehören dazu.
Bei allen drei Gruppierungen ist darauf zu achten, dass die Tätigkeit keinen gewerbetreibenden Charakter annimmt. So kann zum Beispiel der Fotograf, der parallel Equipment verkauft, in den gewerblichen Bereich rutschen. Hier sollte auf jeden Fall fachlicher Rat hinzugezogen werden.
Freiberufler werden grundsätzlich in diese drei Gruppen einsortiert. Befindet man sich nicht in einer der drei Gruppierungen, ist man dazu verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden und Gewerbesteuer abzuführen. Allerdings haben Einzelunternehmer einen Freibetrag von 24.500 € Gewinn pro Jahr.
Freiberufler werden – Rechtsformen
Einzelunternehmen
In Deutschland wird die freiberufliche Tätigkeit hauptsächlich in Form eines Einzelunternehmens ausgeübt. Der Vorteil ist, dass du sofort starten kannst. Der Nachteil ist die persönliche Haftung mit deinem privaten Vermögen. Beim Einzelunternehmen muss weder eine Stammeinlage geleistet werden, noch das Unternehmens ins Handelsregister eingetragen werden.
GbR
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann für eine freiberufliche Tätigkeit mit mehreren Personen ausgeübt werden. Sie ist einfach gegründet, braucht keinen Gesellschaftervertrag (welcher aber durchaus sinnvoll ist) und kein Stammkapital. Der große Nachteil ist, dass alle Gesellschafter im Außenverhältnis für die Gesellschaft mit ihrem gesamten privaten Vermögen haften. Die Gesellschaft muss in kein Register eingetragen werden.
Partnerschaftsgesellschaft
Die Partnerschaftsgesellschaft ähnelt stark der GbR. Auch hier haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft. Allerdings gibt es eine Ausnahme. Wenn ein Partner mit einem spezifischen Auftrag betraut ist, haftet nur er für die daraus resultierenden Schäden. Dies ist gerade bei Berufen mit hoher Haftung ein beliebtes Modell. Der Gesellschaftsvertrag muss zwingend von einem Notar beurkundet werden und die Gesellschaft muss ins Partnerschaftsregister eingetragen werden.
Bürogemeinschaft
In einer Bürogemeinschaft teilen sich verschiedene Selbstständige ein Büro. Dies kann von der Nutzung des Büros bis hin zu Angestellten, Kopierern und Faxgeräten gehen. Die Bürogemeinschaft ist keine Rechtsform. Es muss erkennbar sein, dass jeder für sich arbeitet, ansonsten kommt die Bürogemeinschaft gefährlich nah an die GbR heran. Daraus können durch gesamtschuldnerische Haftung Haftungsansprüche entstehen. Ein separates Firmenschild ist auf jeden Fall Pflicht. Die Kosten für eine Rechtsberatung sind bei einer Bürogemeinschaft gut investiertes Geld.
Kapitalgesellschaften
Eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) kann zur Ausübung eines freien Berufes dienen. Der Vorteil der beschränkten Haftung liegt auf der Hand. Allerdings verliert der Gründer die Vereinfachung beim Jahresabschluss, muss sich ins Handelsregister eintragen und ist Gewerbesteuerpflichtig. Damit sind die Vorteile der freiberuflichen Tätigkeit nicht mehr gegeben. Deswegen werde ich auf die Kapitalgesellschaften nicht weiter eingehen, obwohl sie im Bezug auf das allgemeine Gründungsgeschehen viele Vorteile bieten.
Freiberufler werden – Kammer
In den verkammerten Berufen ist Freiberufler werden ohne entsprechende Ausbildung nicht möglich. Wenn man zu diesen verkammerten Berufen gehört, muss man sich bei der zuständigen Kammer anmelden. Diese prüft, ob der Gründer fachlich und persönlich geeignet ist. Zu der jeweiligen beruflichen Qualifikation wird in den meisten Fällen ein Führungszeugnis und eine Berufshaftpflicht verlangt. Die Kammern haben auch ihre eigenen Versorgungswerke. Sie stellen die Altersvorsorge sicher und zahlen bei Berufsunfähigkeit eine entsprechende Rente. Der Vorteil der Versorgungswerke ist, dass diese Kapital-gedeckt und nicht Umlage-finanziert sind wie die gesetzliche Rentenversicherung. Anders als „normale Selbstständige“ sind sie im Versorgungswerk pflichtversichert und können nur ihre zusätzliche Altersvorsorge frei gestalten.
Künstlersozialkasse
Oft geraten Künstler in Altersarmut und der Staat muss sie finanzieren. Deswegen sind Künstler und Publizisten in der Künstlersozialkasse pflichtversichert. Diese wurde erstmalig 1983 eingeführt. Die Künstlersozialkasse zieht Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein und führt diese an die zuständige gesetzliche Rentenversicherung sowie Pflege- und Krankenkassen ab. Der Vorteil bei der Künstlersozialkasse besteht darin, dass die Künstler vom Staat mit 50 % bezuschusst werden, und nicht vom Arbeitgeber wie bei Arbeitnehmern. Von Rundfunkanstalten und Verlagen erhebt der Staat eine sogenannte Künstlerabgabe, mit der die Beiträge zur Künstlersozialkasse finanziert werden. Wer in der Künstlersozialkasse Pflichtmitglied ist, steht im sogenannten „Künstlerkatalog“. Freiberufler werden hier besonders behandelt.
Krankenversicherung
Seit dem 01.01.2009 besteht allgemeine Krankenversicherungspflicht. Mit dem Übergang zur Selbstständigkeit ist man freiwillig gesetzlich versichert oder kümmert sich um einen adäquaten privaten Versicherungsschutz. Ohne Krankenversicherung zu sein, verstößt aktuell gegen geltendes Gesetz.
Freiberufler werden – Scheinselbstständigkeit
Selbstständige, die nur einen Auftraggeber haben oder 5/6 der Einnahmen von einem Auftraggeber beziehen, sind scheinselbstständig. Scheinselbstständige werden wie Angestellte behandelt. Freiberufler werden Pflichtmitglied in der gesetzliche Rentenversicherung. Sie können nur Werbungskosten und keine Betriebsausgaben absetzen. Weitere wichtige Punkte, die auf eine Scheinselbstständigkeit hindeuten:
Kein wirtschaftliches Risiko
Weisungsgebunden gegenüber dem Auftraggeber
Keine freie Zeiteinteilung
Wenn eine Pflichtmitgliedschaft vorliegt, kann sich der Gründer bei der gesetzlichen Rentenversicherung für die ersten drei Jahre befreien lassen
Die Einstufung führt die Clearingstelle der gesetzlichen Rentenversicherung durch 10704 Berlin.
Freiberufler werden – Wie darf ich werben?
Nicht jede Werbung ist für Freiberuflicher zulässig. Ganz besonders die verkammerten Berufe wie Ärzte und Rechtsanwälte haben hohe Anforderung an die Werbezulässigkeit. Freiberufler werden schnell abgemahnt. Wer Werbung schalten will, sollte sich vorher mit der Kammer kurzschließen, um Bußgelder und Abmahnungen zu verhindern. Anzeigen beispielsweise dürfen keine Preise enthalten, sondern lediglich Informationen wie Urlaub oder Öffnungszeiten. Auch der Flyer oder Internetauftritt sollte nicht allzu werblich gestaltet sein, sondern sich auf die sachliche Information der Tätigkeit beschränken. Damit soll der Eindruck, dass bei dem Freiberufler Geld verdienen im Vordergrund steht, verhindert werden.
Fazit
Nach dem IFB Institut 2014 gibt es in Deutschland in den freien Berufen 1.265.000 Selbstständige und in den freiberuflichen Unternehmen 4.771.000* Erwerbstätige – eine wichtige Wirtschaftskraft für Deutschland und ein wichtiger Beitrag, der jeden Tag für die Gesellschaft als Ganzes geleistet wird. Mit jedem Selbstständigen wächst die Wirtschaftskraft in Deutschland. Dabei muss jeder selbst bestimmen, ob es sich stimmig anfühlt, Unternehmer zu werden und das Risiko und die Verantwortung der Selbstständigkeit zu tragen. Unternehmer zu sein, ist etwas anderes als angestellt ausschließlich der Tätigkeit nachzugehen. Themen wie Buchhaltung, Strategie und Führung sind Felder, auf denen sich der Gründer zusätzlich bewegt.
Weitere Informationen zum Thema Freiberufler werden findest du hier.
* Quellen: 01.01.2015 IFB, Berufsorganisationen, Statistisches Bundesamt, Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit, Barmer Ersatzkasse; eigene Erhebungen, z.T. eigene Berechnungen, z.T. geschätzt
1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort
Vielen Dank für den Blog.
Hat mir in kurzer Zeit einen hilfreichen Überblick
gegeben und viele Wege gespart.