Eine GbR zu gründen ist einfach und unkompliziert. Die Folgen, die sich aber aus der nicht “korrekten” Gründung ergeben können, gehen bis zur Privatinsolvenz.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist genau wie das Einzelunternehmen die am schnellsten gegründete Unternehmensform, sofern bei einem Einzelunternehmen von einer Rechtsform gesprochen werden kann. Laut dem Institut für Mittelstandsforschung Bonn haben 2016 75,4 % aller Gründer ein Einzelunternehmen gewählt und 5,1 % eine GbR. Vor der GbR kommt nur noch die mit 12,3 % beliebtere Rechtsform der GmbH.
Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gibt es wenige gesetzlichen Vorgaben, wie die Schriftform eines Gesellschaftervertrags oder die Eintragung in das Handelsregister. Hört sich alles ganz gut an, oder? So einfach man es sich zwar machen kann, so risikoreich ist die GbR. Welche das sind und wie der Gründungsprozess optimal gestaltet wird, beschreibe ich in diesem Blogartikel.
Die GbR oder auch BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)-Gesellschaft ist in dem Moment gegründet, wenn sich mindestens zwei Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Das sind zum Beispiel zwei Kommilitonen, die ein Restaurant in Form einer GbR gründen wollen. Sie müssen dafür keinen schriftlichen Vertrag erstellen, sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen und kein Stammkapital einzahlen. Das spart natürlich Geld, da der Notar, der die Handelsregistereintragung vornehmen würde, bezahlt werden muss und auch die Eintragung ins Handelsregister nicht umsonst ist. Außerdem kann diese Eintragung bis zu vier Wochen dauern. Erst nach der Eintragung ins Handelsregister kann man mit den meisten Gesellschaften starten. Gründer, die morgen am liebsten starten wollen, müssen sich bei Rechtsformen wie UG, OHG oder GmbH gedulden. Dieser Geld- und Zeiteinsatz fällt bei der GbR-Gründung weg. Wie erwähnt, ist auch ein schriftlicher Vertrag aus Sicht des Gesetzgebers nicht notwendig. Daher gründen viele Personen eine GbR, ohne dass sie es wissen. Nehmen wir an, zwei Personal Trainer verabreden sich, um ein gemeinsames Event zu veranstalten. Schon in der Planungsphase haben beide eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und haften gesamtschuldnerisch für das Gemeinschaftsprojekt.
GbR gründen – ohne Gesellschaftervertrag ist nicht sinnvoll
Wie eben beschrieben, sieht der Gesetzgeber keine Schriftformerfordernis für den Gesellschaftervertrag bei der Gründung einer GbR vor. Die Probleme, die dabei entstehen, sind aber vielfältig.
Wenn kein Gesellschaftervertrag aufgesetzt wird, muss man sich an die Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuchs halten. Diese können in vielen Fällen nachteilig sein:
- Einstimmige Beschlüsse
Wenn kein Vertrag besteht, müssen alle Beschlüsse gemeinsam und einstimmig entschieden werden – sogar der Kauf eines Kugelschreibers. Deswegen kann es Sinn machen, im Vertrag Mehrheitsbeschlüsse zuzulassen. Diese können dann mit einer einfacher Mehrheit beschlossen werden.
- Geschäftsführung
Wenn kein Gesellschaftervertrag mit einer etwaigen Klausel besteht, sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt. Alle müssen immer einstimmig entscheiden. Bestellt man zwei Geschäftsführer, müssen beide einstimmig entscheiden. Deswegen macht es auf jeden Fall Sinn, im Gesellschaftervertrag eine entsprechende Regelung zu treffen.
- Ausscheiden / Tod
Scheidet ein Gesellschafter aus, muss die Gesellschaft aufgelöst werden, sofern kein Gesellschaftervertrag besteht. Im Vertrag wiederum kann die Fortführung der Gesellschaft geregelt werden.
- Auseinandersetzung
Falls jemand aus der Gesellschaft austritt, muss eine klare Abfindungsregelung getroffen werden. Ansonsten bestehen hier hohe Streitpotentiale.
- Nachhaftung / Außenverhältnis
Für Verbindlichkeiten, die bis zum Ausscheiden des Gesellschafters begründet wurden, haftet dieser noch nach. Im allgemeinen Geschäftsverkehr kann natürlich ein Aussenstehender nicht wissen, wer gerade die Geschäfte führen darf und wer nicht. Das wird normalerweise durch einen Handelsregisterauszug sichtbar. Bei der GbR gibt es solche Eintragung nicht. Dies bedeutet, ein Gesellschafter kann ausstehenden Geschäfte tätigen und die Gesellschaft haftet für etwaige Verträge. Es ist nur möglich als Gesellschafter , andere Gesellschafter im Innenverhältnis in Haftung zu nehmen. Das Innenverhältnis ist das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern untereinander. Gegenüber Dritte (Außenverhältnis) sind Regelungen im Innenverhältnis “unbedeutend”.
GbR gründen – Verteilung der Verluste und Gewinne
Wenn kein Gesellschaftervertrag besteht, sind Gewinne und Verluste so aufzuteilen, dass sie durch die Anzahl der Personen zu teilen sind, und zwar unabhängig von ihrem Beitrag. Deswegen ist es sinnvoll, im Gesellschaftervertrag die Anteile maßgeblich zu verteilen. Aber Achtung: Wenn ich nur 1 % der Gesellschaft besitze, hafte ich für alle Verbindlichkeiten mit meinem privaten Vermögen.
GbR gründen – den richtigen Firmennamen wählen
Der Zusatz “GbR” zum Firmenname ist nicht zwingend erforderlich, aber grundsätzlich zu empfehlen. Im Firmenname müssen alle Nachnamen der Gesellschafter mit mindestens einen Vornamen zu sehen sein. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem Phantasienamen zu gründen, ist grundsätzlich kompliziert. Wenn dieser gewählt wurde, müssen trotzdem von einem Gesellschafter der Vor- und Nachname zusammenhängend auftauchen sowie die Nachnamen aller Gesellschafter. Bei Grundbesitz-Gesellschaften mit einigen hunderten Eigentümern ist das natürlich schwierig, deswegen wird der Name Grundstücks- oder Grundbesitz-GbR angegeben.
GbR gründen – Kreditwürdigkeit
Die GbR hat ein hohes Ansehen bei Kreditinstituten. Das ist damit zu begründen, dass jeder der Gesellschafter – getreu dem Motto der Musketiere “Einer für alle und alle für einen” – für jeden anderen haftet. Wenn die Darlehensraten in Rückstand geraten, kann die Bank jeden Gesellschafter zur Zahlung auffordern. Im Falle der Insolvenz kann die Bank das gesamte private Vermögen aller Gesellschafter pfänden. Eine GbR ohne privates Risiko zu gründen geht also nicht!
GbR gründen – Kleingewerbe, Umwandlung in eine OHG und Co.
Die GbR ist kein Handelsgewerbe, sondern gilt als Kleingewerbe. Um diesen Status zu bekommen, muss man zwei Voraussetzungen erfüllen. Zum einen ist es die Einschränkung bei der Rechtsformwahl. Kleingewerbetreibende können nur Einzelunternehmen oder GbR-Gesellschaften sein. Alle anderen Rechtsformen wie OHG (offene Handelsgesellschaft), KG (Kommanditgesellschaft), GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder UG (Unternehmergesellschaft, haftungsbeschränkt) sind Handelsgewerbe oder Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches (hier mehr zu diesen Rechtsformen).
Im Paragraphen 1 des Handelsgesetzbuches steht auch die zweite Voraussetzung für ein Kleingewerbe. Ein “in Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb” ist kein Kleingewerbe, sondern Handelsgewerbe. Die Frage nach der Definition, was ein “in Art und Umfang eingerichteter Geschäftsbetrieb” ist, habe ich im Blogartikel Kleingewerbe anmelden beantwortet.
Ein Beispiel für ein Handelsgewerbe per se ist eine Spedition oder ein Maklerunternehmen. Diese Handelskaufleute können keine GbR gründen, sondern das Pendant: die OHG (offene Handelsgesellschaft). Diese Gesellschaftsform ähnelt stark der GbR, allerdings ist hier eine Eintragung ins Handelsregister Pflicht. Wenn wir auf unsere Kommilitonen vom Anfang zurück kommen und nun einige Jahre in die Zukunft schauen, haben sie viele Restaurants aufgebaut, beschäftigen Mitarbeiter, haben hohe Umsätze und ein komplexes Einkaufs- und Lagerungssystem. In diesem Fall wird hier von einem Handelsgewerbe gesprochen, da es ein in Art und Umfang eingerichteter Geschäftsbetrieb ist. Die beiden Kommilitonen müssen also zum Notar und die Firma in eine OHG umwandeln mitsamt Handelsregistereintragung.
GbR gründen – Investoren beteiligen
Einen Investor zu finden, der in eine GbR investiert, ist schwierig. Warum? Wenn der Investor Gesellschafter werden will, haftet er automatisch voll für das, was das Gründerteam fabriziert. Das ist ein ziemlich hohes Risiko für jemanden, der nur Geld beisteuert und meistens inhaltlich keinen Überblick hat. Hier gibt es die Möglichkeit des partiarischen Darlehens. Das ist eine Darlehensform, die keinen festen Zinssatz wie z. B. 6 % p.a. vorsieht, sondern eine Verzinsung in Höhe einer Gewinnbeteiligung. Neben der Bonusverzinsung (Gewinnbeteiligung) kann abweichend im Vertrag noch eine Grundverzinsung vereinbart werden. Das Gute für die GbR ist, dass Zinskosten als Betriebsausgaben angesetzt werden können und Gewinne, sofern sie denn anfallen, mindern. Das Schlechte für den Investor ist, dass er wenig Mitspracherecht hat und nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist, sondern nur an den Erträgen. Dafür sind seine Verluste auf die Höhe des Darlehens begrenzt. Will der Investor hingegen am Vermögen beteiligt sein und kein finanzielles Risiko über seiner Einlage hinaustragen, bleibt nur der Rechtsformwechsel. Hier müsste eine KG, GmbH oder UG gegründet werden.
GbR gründen – der Ablauf auf einen Blick
Schritt 1: Gesellschaftervertrag aufsetzen oder aufsetzen lassen
Schritt 2: Gewerbe anmelden; wenn gewerblich tätig oder Freiberufler: kein Gewerbe anmelden. In diesem Blogartikel findest du Informationen zur Gewerbeanmeldung oder für Freiberufler.
Schritt 3: Falls ein Gewerbe angemeldet wird, eine Freistellung der Handelskammer- oder Handwerkskammer-Beiträge beantragen. Das ist formlos bei der IHK möglich. Dann ist der Gründer für die ersten zwei Jahre vom Grundbetrag befreit und vier Jahre von der ertragsabhängigen Umlage in Höhe von 0,22 %.
Schritt 3: Steuerlichen Erfassungsbogen ausfüllen und abschicken
Schritt 4: Notwendige Verträge und Versicherung abschließen. Dazu kannst du gerne meinen Blogartikel lesen, wie du am Anfang unnötige Kosten vermeidest und welche Versicherung du wirklich brauchst.
GbR gründen – Vor- und Nachteile auf einen Blick
Vorteile:
- Schnelle und günstige Gründung
- wenige Formalitäten
- Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 € (gibt es für Kapitalgesellschaften nicht)
- günstige Buchhaltung durch einfache Einnahmeüberschussrechnung (mehr im Blogartikel Buchhaltung für Anfänger)
- Möglichkeit des Kleingewerbes und keine Veranlagung über das Handelsregister
Nachteil:
- gesamtschuldnerische Haftung mit dem privaten Vermögen
- schwierige Beteiligung über Investoren
Fazit: GbR gründen
Wenn sich zwei oder mehrere Personen zusammenschließen, um eine GbR zu gründen, sollten sie sich vor allem um die Risiken Gedanken machen und wie das Geschäft in einigen Jahren aussehen soll.