Du willst dich nebenberuflich selbstständig machen und hast keine Lust, die „Steuerkeule“ abzubekommen? Du fragst dich, wie du für dein Nebengewerbe Steuern richtig abführen kannst? Im nachfolgenden Blogartikel zum Thema “Nebengewerbe Steuern” habe ich die relevantesten steuerlichen Regelungen für dich zusammengefasst.
Nach der Lektüre wirst du merken, dass das steuerlichen Aufkommen für eine Selbstständigkeit immens ist, denn der Sozialstaat kostet. Als Angestellter hattest du mit dem Thema Steuern nicht viel zu tun. Wahrscheinlich hat dich auf deiner Gehaltsabrechnung am meisten interessiert, was rechts unten beim Netto-Gehalt steht. Müssten Arbeitnehmer wie in der Schweiz den Gesamtbetrag ihrer Steuer für das vorangegangene Jahr auf einen Schlag zahlen, würde den meistens Menschen bewusst werden, wie stark die Abgabenlast ist.
Nebengewerbe Steuern – Definition Nebengewerbe
Das Thema “Nebengewerbe Steuern” ist nicht ganz unwichtig. Ich sage mal so – “Ich habe schon Pferde kotzen sehen.” Das Thema Steuern ist deswegen so brisant, weil du wahrscheinlich aus einem Angestelltenverhältnis kommst und daher gewohnt bist, dass der Arbeitgeber für dich die Steuer vom Bruttolohn zum Finanzamt abführt und du das, was auf deinem Konto ankommt, letztendlich zur freien Verfügung hast. Darauf sind wir in diesem System konditioniert. Bei einem Unternehmen, ob es nun ein Nebengewerbe oder ein Vollgewerbe ist, läuft dies anders. Dann bist du nämlich selbst dafür verantwortlich, diese Steuern abzuführen. Damit du nicht in eine Falle tappst, gebe ich dir Tipps, wie du beim Nebengewerbe Steuern richtig abführst und weiterhin selbstständig bleibst. Alles zum Thema nebenberufliche Selbstständigkeit findest du hier.
Nebengewerbe Steuern – Was ist ein Nebengewerbe und was nicht?
Um für das Nebengewerbe Steuern abzuführen, ist es wichtig zu wissen, was überhaupt ein Nebengewerbe ist. Es führt derjenige ein Nebengewerbe aus, der nebenberuflich selbstständig ist. Das sind all diejenigen, die einer Haupttätigkeit wie einem Studium, einer festen Anstellung oder einer Beamtentätigkeit nachgehen. Dabei müssen Grenzen eingehalten werden.
Die maximal investierte Zeit darf den Richtwert von 18 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Der Haupterwerb sollte wirtschaftlich noch immer den Arbeitsmittelpunkt darstellen. Für Beamte, Schüler, Azubis und Minderjährige gibt es bei einem Nebengewerbe besondere Regelungen, die ich ausführlich in diesem Blogartikel beschrieben habe. Außerdem findest du in dem Artikel viele nützliche Tipps zur nebenberuflichen Selbstständigkeit.
Nebengewerbe Steuern – Welche Steuern musst Du zahlen?
Die schlechte Nachricht vorab: Ja, du musst Steuern zahlen. Aber die gute Nachricht ist, wenn du Steuern zahlen musst, bedeutet das auch, dass du Umsätze hast. Das heißt, das Finanzamt nimmt dir nur dann etwas weg, wenn es für dich gut läuft. Es ist wichtig, dass du dir dieses Geld auf die Seite legst oder zumindest gedanklich weg planst. Aus meiner Sicht sind die drei wichtigsten Steuern folgende:
(1) Einkommensteuer
(2) Umsatzsteuer und die Befreiung durch die Kleinunternehmerregelung
(3) Gewerbesteuer und der Freibetrag für Einzelunternehmen und für die GbR
Die Körperschaftssteuer brauchst du nur zahlen, wenn du eine Kapitalgesellschaft gründest. Aktuell beträgt die Körperschaftsteuer 15 % vom Gewerbeertrag. Eine von Gründern oft verwendete Kapitalgesellschaft ist die UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt). Hier haftest du nicht mit deinem privaten Vermögen, dafür ist der Aufwand für die Gründung und Buchführung etwas größer. Auf Ausschüttungen ist die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zu zahlen. Auf diesen Betrag fallen dann nochmal 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an. Das tut weh und erschwert es, sich als Jungunternehmer in Deutschland Substanz aufzubauen, da der Staat fleißig mit kassiert. In diesem Beispiel fehlt noch die Gewerbesteuer, die jedoch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ist. Mehr zu den Rechtsformen findest hier.
Nebengewerbe Steuern – Einkommenssteuer und Gewinnfeststellung
Wie ist es mit der Einkommensteuer und der Gewinnfeststellung?
Als Einzelunternehmer kannst du eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen, sofern du in einem Jahr nicht mehr als 60.000 Euro Gewinn oder 600.000 Euro Umsatz machst. Das steht im §141 der Abgabeordnung. Wenn du diese Größenordnung überschreitest, bist du dazu verpflichtet, eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen, die sogenannte doppelte Buchführung. Wie sieht eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus? Im Prinzip sind das alle deine Betriebseinnahmen minus der Betriebsausgaben und Abschreibungen. Daraus entsteht dein Gewinn, der versteuert werden muss. Zum zu versteuernden Einkommen hinzugezählt werden dein Bruttolohn minus Werbungskosten, etwaige Mieten, die Du generierst, minus ggf. Immobilienaufwendungen.
Jetzt stellst du dir wahrscheinlich die Frage, wie du günstig eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung machst. Ich habe damals das Programm “Steuertipps” benutzt. In diesem wirst du anhand eines roten Fadens durch die einzelnen Punkte gelotst. Aus meiner Sicht kann man die Einnahmen-Überschuss-Rechnung durchaus in Eigenregie machen, lediglich bei der doppelten Buchführung wäre ich ohne grundlegende Vorkenntnisse eher vorsichtig. Ein Steuerberater wird für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ungefähr 600 Euro veranschlagen. Je nachdem, wieviel Zeit du für die Einarbeitung ins Programm brauchst und wie viel deine Stunde wert ist, kannst du dir diese Summe sparen. Wenn du jedoch beispielsweise deine eigene Stunde mit 100 € berechnest und nach einmaliger Einarbeitung immer noch 15 Stunden dafür brauchst, ist der Steuerberater in der Gesamtbetrachtung günstiger. In diesem Fall ist es besser, wenn du dich auf dein Tagesgeschäft fokussierst und einen Steuerberater engagierst.
Der Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen angewendet. Daraus wird die zu zahlende Steuerlast ermittelt. Für deinen Bruttolohn hat dein Arbeitgeber die Lohnsteuer bereits abgeführt, wenn du nebenberuflich selbstständig bist. Hier könntest du dein zu versteuerndes Einkommen durch Werbungskosten wie Fahrten zur Arbeit mindern. Wenn du Mieteinkünfte generierst, musst du diese ebenfalls bei deiner Steuererklärung verbuchen. Nun kannst du deine Steuerlast mit Hilfe des BMF-Steuerrechners berechnen. In diesem kannst du dein zu versteuerndes Einkommen eingeben. Nehmen wir mal an, du machst 30.000 Euro Gewinn aus dem Gewerbebetrieb (Gewinn = Umsatz – Kosten) und hast 30.000 Euro Bruttolohn abzüglich Werbungskosten. Dann hättest du ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 Euro. Das kannst du dann beim BMF Steuerrechner berechnen. Laut dem BMF Steuerrechner müsstest du in diesem Fall circa 17.000 Euro Einkommensteuer zahlen. Wenn dein Arbeitgeber von deinem Lohn bereits 6.000 bis 7.000 Euro abgeführt hat, müsstest du den Restbetrag von 10.000 Euro beiseite legen. Diese werden im nächsten Jahr fällig, wenn du die Gewinnfeststellung und die Steuererklärung erstellt hast. Die Steuererklärung besteht aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, der Gewerbesteuererklärung und der Einkommenssteuererklärung. Wenn du Umsatzsteuer ausweist, kommt noch die Umsatzsteuererklärung hinzu.
Wir haben in Deutschland ein Grenzsteuersatzsystem. Der nächste Euro wird immer mehr besteuert als der vorherige, je höher dein Einkommen ist. Ab knapp 50.000 Euro zahlt man auf den Gewinn satte 42 % Steuern, die man sich natürlich auf die Seite legen muss. Ansonsten kommt irgendwann die große Rechnung, das Finanzamt will sein Geld haben, es fehlen aber zur Begleichung die finanziellen Mittel. Die Umsatzsteuer wird spätestens 30 Tage nach Abgabe der Steuererklärung fällig. Einkommenssteuerschulden können maximal 6 Monate gestundet werden.
Nebengewerbe Steuern – Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist eine Endverbrauchersteuer. Das heißt, wenn du privat konsumierst, bist du ein Endverbraucher. Das heißt alle, die keine Firma sind, sind Endverbraucher und müssen Umsatzsteuer bezahlen. Das ist auch der Grund, warum du dir die Umsatzsteuer, die du als Firma zahlst, wieder holen kannst: In diesem Fall bist du kein Endverbraucher. Du bist eine Firma, also Zwischenhändler, Produzent einer bestimmten Ware oder einer bestimmten Dienstleistung. Das bedeutet, wenn du dir jetzt als Firmeninhaber einen PC für 1000 Euro kaufst, kannst du dir die 190 Euro Umsatzsteuer zurückholen. Es gibt im Umsatzsteuergesetz einige Paragraphen, die wichtig sein können. So zum Beispiel § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG). Darin steht, welche Umsätze steuerfrei sind. Auf diese Umsätze darf man keine Umsatzsteuer erheben. Und dann gibt es laut § 12 UStG auch Steuersätze, die mit 7 % belegt werden, auch wenn die meisten mit 19% besteuert werden. Hier findest du beide Paragraphen.
§ 12 Umsatzsteuergesetz und § 4 Umsatzsteuergesetz
Wenn wir uns den § 4 anschauen, dann stehen darin die Klassiker wie die Gewährung und auch die Vermittlung von Krediten. Das heißt, wenn ich aus der Vermittlung von Krediten Provision von der Bank oder vom Kunden bekomme, dann werde ich darauf keine Umsatzsteuer ausweisen. Die Umsätze in Punkt 11 als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler sind ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit. Der Nachteil ist, wenn ich mir als Geschäftstreibender beispielsweise einen Computer kaufe, kann ich mir dafür keine Umsatzsteuer zurückholen. Wenn ich verschiedene Umsätze habe, das heißt welche mit Umsatzsteuer und welche ohne, wird daraus das Verhältnis gebildet und ich kann mir im Verhältnis genau so viel Umsatzsteuer zurückholen, wie ich auf meine Umsätze abgeführt habe.
Jetzt schauen wir uns § 12 an. Darin steht, dass eigentlich jeder Umsatz mit 19 % bemessen wird. Es gilt also eine generelle Umsatzsteuer von 19 %. Es gibt aber auch Umsätze, die mit 7 % besteuert werden, z. B. Theaterkarten oder die Vermietung von Hotelbettzimmern, Tierzucht, künstliche Tierbesamung oder Leistung der Qualitätsprüfung in der Tierzucht. Wenn du so etwas machst, fallen nur 7 % MwSt. an, sagt der Gesetzgeber.
Die Umsatzsteuer muss als Neugründer monatlich abgeführt werden. Es kann durchaus zu Hektik führen, wenn du von deinen Kunden jeden Monat die 19 % Umsatzsteuer erheben und diese an das Finanzamt abführen musst. Dies ist mit sehr viel Arbeit verbunden, da du zwölfmal im Jahr eine Umsatzsteuermeldung machen musst. Das heißt, du bist jeden Monat mindestens ein bis zwei Stunden mit der Buchhaltung beschäftigt, mit dem Kopieren von Belegen sowie der Übertragung ins Programm und der Übermittlung ans Finanzamt. Für einen Kleinunternehmer oder Unternehmer im Nebengewerbe ist das viel Arbeit. Aus diesem Grund hat sich das Finanzamt etwas ausgedacht: Die Kleinunternehmerregelung.
Nebengewerbe Steuern – die Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerreglung besagt, dass du laut § 19 UStG gar keine Umsatzsteuer abführen musst, wenn du im Vorjahr unter 17.500 Euro Umsatz gemacht oder im gleichen Jahr voraussichtlich 50.000 Umsatz nicht übersteigst. Im Gegenzug darfst du diese auch nicht auf den Rechnungen ausweisen. Für Endverbraucher ist dein Produkt um 19 % erschwinglicher, wenn du jedoch im B2B Bereich arbeitest, spielt es keine Rolle, da sich Unternehmer die Umsatzsteuer wieder holen. Viele Gründer wählen die Kleinunternehmerregelung, da diese administrative Vorteile bietet. Du kannst sie auf dem steuerlichen Erfassungsbogen beim Abschnitt Umsatzsteuer auswählen. Hier erfährt du alles über den steuerlichen Erfassungsbogen.
Nebengewerbe Steuern – die Gewerbesteuer
Als Kleingewerbetreibender und als Einzelunternehmen oder als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hast du einen Freibetrag von 24.500 Euro Gewerbegewinn. Es zählt pro Gewerbe der reine Gewinn, nicht der Umsatz. Nehmen wir einmal an, du hast eine Tätigkeit wie Unternehmensberatung und Großhandel. Es besteht die Möglichkeit, zwei separate Gewerbe anzumelden. Somit profitierst du von einem doppelten Freibetrag, da der Freibetrag pro Gewerbe gilt. Jede Gemeinde erhebt für die Gewerbesteuer unterschiedliche Sätze. Hier kannst du sehen, wie die Berechnung funktioniert.
Nebengewerbe Steuern – Besonderheiten
Falls die Wahl der Rechtsform auf eine Kapitalgesellschaft fällt, bist du kein Kleingewerbetreibender. Das bedeutet, du musst größenunabhängig eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen. Die einzige Rechtsform, die noch mit einem Kleingewerbe vereinbar ist, ist die GbR.
Welche Besonderheiten haben Kleingewerbetreibende darüber hinaus zu beachten?
Der Name ist entscheidend. Es sollte immer der Vor- und Nachname zusammenhängend stehen, z. B. Friseur Max Muster. Bei Übernahme eines Kleingewerbes steht dann beispielsweise Friseur Max Muster, aber Inhaber John Do.
IHK Befreiung
Nach § 3, Absatz 3, Satz 4 IHK-Gesetz kannst du dich als Erstgründer von dem Mitgliedsbeitrag befreien. Mit Anmeldung des Nebengewerbes bist du Pflichtmitglied in der IHK oder Handwerkskammer, welche dafür natürlich entlohnt werden möchten. Welche Dienstleistungen dir diese Institutionen im Gegenzug bieten, darüber lässt sich aus meiner Sicht streiten. Gerade was die Gründerberatung betrifft, würde ich wahrscheinlich auf einer Skala von 1 bis 10, wenn 10 das Beste ist, wohl eher weniger Punkte als mehr geben. Wir können uns dem jedoch nicht entziehen. Das heißt, wenn dich die IHK anschreibt (und das wird sie, weil bei Gewerbeanmeldung automatisch eine Mitteilung an die zuständige IHK verschickt wird), dann stellst du am besten einen Antrag auf Befreiung. Danach bist du für 2 Jahre vom Grundbetrag von mindestens 35 € pro Jahr befreit und 4 Jahre von der Umlage, die 0,22 Prozent vom Gewerbeertrag beträgt.
Das ist es eigentlich schon gewesen. Was heißt eigentlich? Das war jetzt wahrscheinlich harter Tobak für Dich. 🙂
Nebengewerbe Steuern – Mein Fazit
1) Plane die Steuerzahlungen rechtzeitig mit ein
2) Übernimm Verantwortung für dein Unternehmen, weil es keinen anderen geben wird, der das tut
3) Nutze auf jeden Fall die genannten Tools wie FastBill oder Steuertips, um deinen Zeiteinsatz erheblich zu reduzieren
Dabei wünsche ich dir viel Erfolg.
42 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Hallo,
erstmal vielen Dank für diesen Super Artikel.
Wie ist es eigentlich wenn man ein nebengewerbe zu Hauptberuf hat und dabei Minus gemacht hat?
Kann man das auch geltend machen, aber in diesem falle halt als minus?
Vielen Dank im Voraus
Hasan
Hallo Hasan,
erstmal vielen Dank für deine Anfrage zum Artikel – Nebengewerbe Steuern.
Eine generelle Aussage ist zu diesem Thema nicht Möglich, da es abhängig von der Rechtsform ist. Bei Kapitalgesellschaften ( UG, GmbH oder AG) können Verluste mit anderen Einkunftsarten wie Lohn ( Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) nicht verrechnet werden. Bei Personengesellschaften sieht es anders aus. Hier können Verluste mit Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit (Lohn) verrechnet werden. Bei langanhaltenden Verlusten kann das Finanzamt irgendwann den Hahn zudrehen, es wird dann Liebhaberei unterstellt und Betriebsausgaben bez. Verluste nicht mehr zuerkannt.
OB ein Nebengewerbe oder Hauptgewerbe geführt wird ist bei der Betrachtung nicht entscheidend sondern die Rechtsform und die Glaubhaftigkeit ob Gewinne irgendwann erzielt werden können.
Empfehle den Artikel Nebengewerbe Steuern gerne weiter 🙂
Ich hoffe das war hilfreich. Es handelt sich nicht um eine rechtliche oder steuerliche Beratung und kann diese auch nicht ersetzen.
Falls ich noch was für dich tun kann, lass es mich wissen.
Beste Grüße
Erik
Danke Erik,
hast mir echt sehr geholfen ☺
Lg
Hasan
Danke für den Beitrag.
Ich habe jetzt mein Kleingewerbe angemeldet (Nebenerwerb). Den Gewerbeschein habe ich heute bekommen.
Darf ich schon eine Rechnung schreiben, wenn ich die Steuernummer noch nicht bekommen habe?
Dies kann ja vom FA noch einige Zeit dauern. Kannst Du was dazu sagen?
Danke
Hallo Björn,
erstmal vielen Dank für deine Anfrage zum Artikel – Kleingewerbe Steuern.
Es handelt sich hier um eine sehr berechtigte Frage. Diese taucht vor allem bei den Gründern auf die Regelunternehmen sind. Es geht hier vor allem um den Vorsteuerabzug. Denn im § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG wird das klar gefordert:
$ 14 Abs. 4 Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
Nr. 2…die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,..
Derjenige der die Rechnung ohne Steuernummer ausstellt kann also dem Gegenüber keine Vollwertige Rechnung stellen. Ist diese hoch und wird nur angezahlt kann es sein das die Finanzverwaltung die Vorsteuer nicht ausbezahlt. Es könnte sich ja um eine Scheinrechnung handeln.
Gründer die Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind, können die Steuernummer nachreichen denn Sie weisen auf der Rechnung gar keine Umsatzsteuer aus. Gründer sollten trotzdem das Aktenzeichen verwenden.
Regelunternehmer: Eine andere Möglichkeit die von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich gehandhabt wird ist das Aktenzeichen zu verwenden, was in dem Anschreiben zum steuerlichen Erfassungsbogen steht. Das Problem ist das der Gründer es grundsätzlich mit seinem Finanzamt abklären kann aber was nützt das demjenigen der die Rechnung bezahlen muss wenn er bei einem anderen Finanzamt ist? Gar nichts, denn er muss es abklären. Dies kann bei vielen kleinen Rechnung zu erheblichen Aufwand führen. Erfahrungsgemäß besteht aber eher bei großen Rechnungen Erklärungsbedarf. Da die Vorsteuer wie ein Darlehen ist und erst mit Abführung der Umsatzsteuer also meist einen Monat nach Zahlung getilgt wird.
Wichtig ist das du auch die in § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG anderen Merkmale an eine Rechnung erfüllst.
Hier ist ein Link zum Paragraphen. Ist keine Rocket Science 🙂
Zu dem Thema Aktenzeichen gibt es auch hier ein Urteil vom Niedersächsischen Finanzgerichtshof
Gründer die noch keine Steuernummer haben sollten also in Punkt eins immer ihre Gewerbeanmeldung mitschicken und das Aktenzeichen auf ihrer Rechnung verwenden.
Ich hoffe das war hilfreich. Es handelt sich nicht um eine rechtliche oder steuerliche Beratung und kann diese auch nicht ersetzen.
Empfehle den Artikel gerne weiter ????
Falls ich noch was für dich tun kann, lass es mich wissen ????
Beste Grüße
Erik
Hallo ich hat fragen, wann ich offen nebengewerbe und im jahr ch hat keine arbeit ich musst bezahlen für finanzamte etwas und versicherung?
Hallo,
wie sieht es eig aus wenn man ein Nebengewerbe gemeldet hat, aber in diesem Jahr noch garkeine Umsätze geschweige denn Zahlungsein- und Ausgänge hatte? Wird das in der Einkommemsteuer vermerkt wenn ja wie und wo?
Lg
Hallo Mary,
vielen Dank für dein Kommentar zum Thema Nebengewerbe anmelden.
Die Antwort bezieht sich nur auf Kleingewerbetreibende keine Kaufleute im Sinne des HGB.
Wenn ein Gründer eine Gewerbeanmeldung durchführt wird das Finanzamt den Gründer aufordern eine Einnahmeüberschuss Rechnung einzureichen oder seine Einkünfte zu erklären. Unter Umständen reicht es aus dem Finanzamt mitzuteilen das es keine Umsätze und Betriebsausgaben gab. In dem Vordruck EÜR kann dann jeweils bei Einnamen und Ausgaben mit einer Null versehen werden.
Es handelt sich weder um eine rechtliche noch eine steuerliche Beratung und kann diese auch nicht ersetzen.
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Beste Grüße,
Erik
Hallo,
Ich bin Hauptberuflich in einem sozialversichertem Job. Letztes Jahr habe ich mir ein Kleingewerbe angemeldet womit ich online Verkäufe tätige. Nachdem ich meine Steuererklärung abgegeben habe und den Bescheid erhalten habe, habe ich nun das Gewerbe wieder abgemeldet. Das FA hat zu meinem bereits versteuertem Einkommen (Lohn) den Erlös aus dem Nebengerwerbe als Kleinunternehmer Gewinn 9300,e Euro) voll versteuert ohne dabei den Freibetrag abzuziehen. Ist das normal? Ich soll nun 3100Euro Steuern nachzahlen.
Habe ich da was falsch verstanden als ich im Netz gelesen habe der Freibetrag wird berücksichtigt und alles über dem Freibetrag wird versteuert? Und Vorauszahlungen soll ich nun auch leisten. Muss ich diese Vorauszahlungen trotz abgemeldetem Gewerbe zahlen.
Hallo Jasemin,
vielen Dank für dein Kommentar zum Thema Nebengewerbe Steuern.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb solange sie nicht durch eine Kapitalgesellschaft erzielt werden wie GmbH oder UG kommen auf die bereits vorhanden Einnahmen oben drauf. Der Freibetrag ist durch das Gehalt dann meistens schon aufgebraucht. Steuerlich gesehen ist man dann in einer hohen Progressionszone ( steigender Steuersatz mit zunehmenden Einkommen) sodass die Steuer meistens sehr hoch ausfällt bei Gewinn die durch ein Gewerbe zusätzlich zu einen Job generiert werden.
Tut mir echt Leid das es dich so überrascht hat.
Es handelt sich weder um eine rechtliche noch eine steuerliche Beratung und kann diese auch nicht ersetzen.
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Beste Grüße,
Erik
Hallo Erik,
super Infos, vielen Dank!
Ich würde gerne wissen, ob das was du Jasemin geschrieben hast auch für Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit gilt. Also ob die Einnahmen aus einer freiberuflichen Tätigkeit, zum Einkommen aus einer Festanstellung dazu addiert werden, wenn es um den Steuerfreibetrag geht?
Über eine kurze Antwort würde ich mich sehr freuen.
Hallo Lili,
es gibt 7 Einkunftsarten. Diese müssen unterschiedlich besteuert werden. Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit gehören zu den Gewinneinkunftsarten und erhöhen sofern es sich bei der “Rechtsform” um ein Einzelunternehmen oder GbR handelt das zu versteuernde Einkommen. Falls schon Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (Angestellt) vorhanden sind, fallen die Gewinne in eine hohe Progressionszone (steigender Steuersatz bei steigendenden Einnahmen) und der Steuerfreibetrag ist meistens schon ausgeschöpft.
Dieser Blogartikel wird dir sicherlich noch weiter helfen.
Es handelt sich weder um eine rechtliche noch eine steuerliche Beratung und kann diese auch nicht ersetzen.
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Beste Grüße,
Erik
Hallo Erik,
Wie hoch muss denn der Gewinn sein, um den Verdacht der Liebhaberei abzuschütteln, der vielleicht entstehen könnte, wenn man drei Jahre infolge Minus in der nebenberuflichen Selbständigkeit erwirtschaftet hat?
Hallo Sabine,
in diesem Blogartikel habe ich das beschrieben. Ich hoffe es hilft dir weiter. Ansonsten kannst du gerne auch nochmal darunter kommentieren 🙂
Liebhaberei oder doch Gewerbe
Beste Grüße und vielen Dank für die Blumen,
Erik
Wenn ich über mehr als 3 Jahre Verluste in meinem Nebengewerbe gemacht habe kann das Finanzamt mir dann vorschlagen,dass ich ca. 5000 € verdienen kann, ohne irgendwelche Nachweise zu erbringen und ich auch keine Steuern zahlen muss?
Guten Tag Erik,
ich danke Ihnen sehr für Ihre tolle Artikle.
ich habe ein Vollzeit Arbeitsstelle und jetzt habe ich eine Nebengewerbe als Nebentätigkeit eröffnet.
ich bin der einzige Verdiner in derFamilie und ich weis nicht genaue was sind die Grenze bei Gewinnzahl die man nicht überstreichen muss oder gibt es schon eine Liste wo alle erlaubte Einkünfte beschrieben sind. Ich will anfangen aber ich mache größe Gedanken über die nachkommende Überraschungen von FA.
Viele Grüße
Ussama
Halo Ussama,
Einkünfte sind bis 410 Euro im Jahr vom Härteausgleich gem. § 70 EStDV betroffen. Das heißt, dass auf einen so geringen Betrag keine Einkommensteuer festgesetzt wird.
Sobald du in deinem Nebengewerbe höhere Einkünfte erzielst, musst du diese in deiner Steuererklärung angeben und es werden Steuern darauf festgesetzt.
Bis zu 17.500 Euro Einnahmen pro Jahr kannst du dich gem. § 19 UStG von der Umsatzsteuer “befreien” lassen. Wichtig ist, dass es hier um Einnahmen und nicht Einkünfte (Einnahmen – Ausgaben) geht.
Die betragsmäßige Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebengewerbe gibt es steuerlich nicht.
Es handelt sich weder um steuerliche, noch um rechtliche Beratung und kann diese auch nicht ersetzen.
Schöne Grüße,
Till
Hallo !
Meine Cousine ist seit Jahren schon selbstständig als Marktfrau. Da sie einen weiteren Stand haben wollte und sie natürlich wusste, wenn sie sich bewirbt, wennngleich es auch mit einem ganz anderen Produkt ist, sie abgelehnt wird. Deshalb habe ich mich mit meinem Namen beworben und wurde nach persönlichem Telefonkontakt mit der Stadt auch postwendend genommen.
Nun, wenn mein Name bleibt aber ihre Steuernummer für alles verwendet wird, ich aber, weil ich es auch gut kann, weiter die Standbesitzerin spiele, werde ich huerfür zu einer steuerlichen Dache zur Rechenschaft gezogen ? Oder wie sollen wir, Zwecks der Steuer, da ich ja Hauptberuflich bei einem großen Unternehmen arbeite, mich anmelden bzw evtl. versichern ?
Wir haben beide nicht mit einer so großen Beachtung bzw positiven Resonanz gerechnet !
Über uns hängt doch hoffentlich kein Steuerbetrugsschild das uns jeder Zeit erschlagen kann ! Oder doch ?
Hallo Ellen,
dieser Sachverhalt klingt nach einem typischen “Strohmann”. Ein Strohmann ist jemand, der von einem andern vorgeschickt wird, um in dessen Auftrag und Interesse ein Geschäft zu machen. Der Strohmann gilt sowohl gewerberechtlich als auch steuerrechtlich wie der Besitzer eines Unternehmens. Richtig wäre es somit gewesen, dass du ein Gewerbe anmeldest, eine neue Steuernummer bekommst und die Einkünfte zukünftig in deine eigene Steuererklärung aufnimmst. Problematisch kann es werden, wenn es zufällig zu einem Testeinkauf an “deinem” Stand kommt, der Betriebsprüfer kontrolliert, ob dein Gewerbe steuerlich geführt wird und dies nicht der Fall ist. In solchen Fällen kann es zu erheblichen Steuerschätzungen kommen.
Weiter ist wichtig, dass es Haftungsrisiken gibt. Dies kann nicht nur durch unversteuerte Einnahmen, sondern auch über die Verletzung von Hygienevorschriften oder den Schadensersatz aufgrund verdorbener Lebensmittel o.ä. vorkommen.
Dies ersetzt natürlich keine individuelle Rechtsberatung. Ich hoffe dir trotzdem weitergeholfen zu haben.
Schöne Grüße,
Till
Hallo Erik,
vielen Dank erstmal, dass man deine Seite für Fragen nutzen kann. Als Laie kommen da nämlich viele auf 😉 Also Daumen hoch von mir.
Nun zu meiner Frage, ich bin hauptberuflich Beamter und habe ein Kleingewerbe nebenbei. Der Gewinn nach der EÜR kommt also auf mein Brutto drauf und ich zahle meinen normalen Lohnsteuersatz darauf (Klasse1 und somit ca. 24%)
Wenn ich jetzt Ware einkaufe taucht diese zusammen mit meiner Arbeitsleistung auf der Rechnung auf. Ich zahle somit die 19% Mehrwertsteuersatz beim Einkauf der Ware und muss noch die 24% aufschlagen die ich als Lohnsteuer zahle, um keinen Verlust zu machen !?
Gruß, Andreas
Hallo Andreas,
im Prinzip hast du recht. Nehmen wir an du tätigst einen Umsatz in Höhe von 1.000 Euro netto und hast Materialkosten in Höhe von 500 Euro netto.
Dein Gewinn beträgt 500 Euro. Von diesem sind ca. 24% Einkommensteuer abzuführen, wodurch 380 Euro als Unternehmerlohn übrig bleiben.
Wichtig ist bei der Kalkulation am Ende, d.h. wenn du deinen angestrebten Gewinn kalkuliert hast, die Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Du verkaufst also für 1.190 Euro, hast einen Rohgewinn von 500 Euro und einen Reingewinn von 380 Euro.
Ich hoffe dir mit der kleinen Beispielkalkulation weitergeholfen zu haben.
Schöne Grüße,
Till
Danke für deine Antwort Till…
Aber die Umsatzsteuer muss ich ja nur mit einkalkulieren wenn ich im Jahr über 17.500 Euro Umsatz komme, richtig ?
Das ist genau richtig. Die Umsatzsteuer musst du nur mit einkalkulieren, wenn du dich bei deinem Finanzamt als Regelunternehmer angemeldet hast oder das Finanzamt dich wegen Überschreitens der 17.500 Euro Grenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen auffordert.
Guten Tag,
Paar Fragen zu dem Thema hätte ich noch da sie für mich nicht so ersichtlich waren.
Wenn ich ein Nebengewerbe auf Basis vom Kleingewerbe Freibetrag betreibe, muss ich den Netto oder Brutto ertrag aus meinem Hauptberuf mit versteuern oder nur in der Steuer mit aufführen?
Muss ich als Einzelunternehmer nur Umsatz /Einkommen versteuern oder auch Steuern zahlen wenn kein Umsatz generiert wird ? IHK und etwaige Versicherungen mal beiseite.
Gruß
Tobias
Hallo Tobias,
ich glaube du meinst ein Nebengewerbe als Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Umsatzsteuergesetz. In diesem Fall kommt zu deinem Bruttoarbeitslohn der Gewinn aus Gewerbebetrieb (Einnahmen – Ausgaben). Natürlich werden auch hier beim Lohnsteuerabzug und beim Lohnsteuerjahresausgleich die Sozialabgaben wie Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben berücksichtigt. Am Ende des Jahres erhöht der Gewinn quasi dein zu versteuerndes Einkommen.
Du kannst einfach deinen letzten Steuerbescheid als Grundlage verwenden und vor den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit deinen geplanten Gewinn aus Gewerbebetrieb aufführen. Die weiteren Zahlen zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben gleich.
Einkommensteuer wird nur fällig, wenn du einen Gewinn von mehr als 410 EURO erzielst. Umsatzsteuer wird fällig sobald du kein Kleinunternehmer mehr bist (Umsatz > 17.500 Euro p.a.)
Ich hoffe dir hiermit weitergeholfen zu haben.
Schöne Grüße,
Till
“Der Haupterwerb sollte wirtschaftlich noch immer den Arbeitsmittelpunkt darstellen.”
“Nehmen wir mal an, du machst 30.000 Euro Gewinn aus dem Gewerbebetrieb (Gewinn = Umsatz – Kosten) und hast 30.000 Euro Bruttolohn abzüglich Werbungskosten. Dann hättest du ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 Euro.”
Widerspricht sich das nicht, wenn man in beiden Tätigkeiten gleich viel Geld macht? Würde mich auch interessieren ob ich automatisch ein Hauptgewerbe anmelden muss, wenn der Gewinn dort den des Gewinns imAngestelltenverhältnis übersteigt?
Hallo Kev,
es wird immer die Gesamtschau der Tätigkeit untersucht. Hier fließen noch weit mehr Punkte ein als nur der Verdienst. Ein Sacharbeiter der Krankenversicherung muss da letztendlich die Entscheidung treffen (Individualprüfung). Gegen den Bescheid kann man natürlich vorgehen wenn er nicht der eigenen Auffassung entspricht 🙂
Es handelt sich weder um rechtliche oder steuerliche Beratung und kann diese auch nicht ersetzen.
Die besten Gründergrüße aus Leipzig,
Erik
Hallo,
erstmal dickes Lob für den Blog und die ganzen Top Infos 🙂
Eine Frage hätte ich allerdings zu diesem erwähnten “Härteausgleich”
Wenn ich von vornherein weiß, das meine Nebeneinkünfte (Gewinn) im Jahr diese 410 € nicht übersteigt muss ich diese Tätigkeit dann trotzdem beim Gewerbeamt anmelden ?
Ich find der Aufwand wäre ja sonst ziemlich nervig:
Ich meld mich beim Gewerbeamt an + steuerliche Erfassung beim Finanzamt mit “Umsatzsteuerbefreiung” und dann soll ich meine Steuererklärung machen, die ich ja normal für mein Hauptberuf eh seither mache, aber zudem würde ja dann noch diese Anlage “EÜR” + Anlage “G” + Umsatzsteuererklärung (ohne Einträge) + Gewerbesteuererklärung anfallen 🙁
Kann man sich diesen Aufwand sparen wenn man im Bereich des “Härteausgleichs” liegt oder ist Gewerbe immer Gewerbe egal wie Gering der Gewinn ist ?
Danke und viele Grüße, Norman
Hallo Norman,
gem. § 46 Abs.2 Nr.1 EStG musst du als Arbeitnehmer in Steuerklasse I/IV nur eine Steuererklärung abgeben, wenn der Gewinn deiner Nebentätigkeit mehr als 410 Euro beträgt. Liegst du darunter besteht somit keine Steuererklärungspflicht.
Meines Erachtens ist eine Gewerbeanmeldung trotzdem Pflicht, soweit du mit Gewinnerzielungsabsicht handelst. Es sollte in deinem Fall allerdings recht leicht zu argumentieren sein, dass es sich um ein reines Hobby ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt und somit kein Gewerbe anzumelden ist.
Ich hoffe dir damit weitergeholfen zu haben und weise darauf hin, dass es sich nicht um eine rechtliche Beratung handelt.
Schöne Grüße,
Till
Toller Artikel! Echt sehr hilfreich!
Ich bin verheiratet und wir haben aktuell beide Steuerklasse 4 im Angestelltenverhältnis. Ich möchte gerne ein Nebengewerbe anmelden. Wie ist in dem Fall die Versteuerung am sinnvollsten? Getrennte Veranlagung?! Möchte nicht, dass mein Mann durch das Nebengewerbe Nachteile hat.
Hallo Jess,
die günstigste Lösung bei der Steuerklassenwahl hängt von vielen Faktoren ab. Einflussfaktoren sind das Verhältnis der Einkünfte, die Höhe der jeweiligen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen und die Einkünfte des Nebengewerbes. Hinzu kommt, dass du die Beträge für das kommende Jahr in der Regel nur schätzen kannst. Ich kann dir daher keine weiteren Informationen zur richtigen Lösung geben.
Schöne Grüße,
Till
Moin Moin , ich habe mal eine sehr blöde Frage ?!
Ich bin Hauptberuflich angestellt .
Möchte aber ein Gewerbe anmelden , und es als Kleingewerbe laufen lassen .
Der Gewinn am Jahres Ende , wird der oder mein Brutto Einkommen im Monat auf mein Angestellten Gehalt gerechnet ? Oder muss ich nur den Gewinn am Ende des Jahres versteuern ? Mit sozialabgaben wie Rente , pf , Arbeitslosen usw. oder wie verhält es sich ?
Hallo Benni,
am besten guckst du dir dafür einmal deinen letzten Steuerbescheid an. Dort findest du den Posten “Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit”. Darüber kannst du dir für dein Nebengewerbe einen Posten “Einkünfte aus Gewerbebetrieb” vorstellen. Hier wirst du zukünftig deinen Gewinn aus dem Nebengewerbe wiederfinden. Wenn du diese Berechnung weiterführst erhöht sich dein zu versteuerndes Einkommen entsprechend und wird zu einer höheren Steuer führen. So kannst du ungefähr die steuerliche Auswirkung abschätzen.
Ich hoffe dir mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Schöne Grüße,
Till
Hallo, ich habe ein Nebenerwerbe / Kleingewerbe. Mein Problem is, ich habe eine Mehrwertsteuer auf die Rechnung meiner Kunden erhoben, weil ich die Regelung nicht kannte. Meine Frage, wenn ich jetzt die Steuererklärung mache , kann ich die Kleinunternehmerregelung im darauffolgenden Jahr trotzdem anwenden, oder muss ich dann wieder Umsatzsteuer berechnen.? Mfg Dennis
Hallo Ehmke,
gem. § 19 Abs. 2 UStG kann der Unternehmer erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Du solltest mit deinem örtlichen Bearbeiter im Finanzamt in Kontakt treten und den nächstmöglichen Zeitpunkt zum Wechsel zur Kleinunternehmerregelung abstimmen.
Nach entsprechender Genehmigung durch das Finanzamt kannst du Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis schreiben und keine Vorsteuer mehr ziehen.
Schöne Grüße,
Till
Hallo, ich will ein Nebengewerbe anmelden und bin im Angestellten Verhältniss. Bezieht sich die Freigrenze von 17500 € nur auf das reine Nebengewerbe oder inkl. meinem Angestellten Verhältniss Gehalt?
Hallo Leinad,
Die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuergesetz bezieht sich auf dein Unternehmen. Für ein Unternehmen ist maßgeblich, dass du selbstständig tätig bist ohne Anweisungen entgegen nehmen zu müssen. Du bist also Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bei deinem Nebengewerbe, nicht aber als Arbeitnehmer.
Die 17.500 EUR Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung entspricht also den Betriebseinnahmen deines Nebengewerbes.
Schöne Grüße,
Till
Hallo Till,
vielen Dank für deine Arbeit.
Bin Arbeitnehmer, arbeite nebenher als Hochzeitsfotograf (Kleinunternehmerregelung).
Trotz der Tatsache das ich unter 17.500 Euro verdiene, muss ich dann an das Finanzamt um die 20% Geld abführen? Ist das diese Progressionszone, von der du schreibst?
Bsp.:
Einnahmen: 10.000 Euro
Ausgaben: 0 Euro
Muss ich davon 2174 Euro an das Finanzamt nachzahlen oder spinnt einfach nur meine WISO Software!?
VG
Daniel
Hallo Daniel,
Ich gehe davon aus, dass deine Steuersoftware richtig rechnet.
Deine zusätzlichen Einnahmen werden mit deinem persönlichen Steuersatz versteuert. Du hast also beispielsweise ein zu versteuerndes Einkommen aus Arbeitslohn von 20.000 EUR zzgl. deiner 10.000 EUR also Fotograf. Bei deinem Arbeitslohn wird die Lohnsteuer automatisch einbehalten. Für die Tätigkeit als Fotograf musst du entsprechende Einkommensteuervorauszahlungen leisten bzw. Wie in diesem Fall eine Abschlusszahlung.
Da der Steuersatz mit steigendem zu versteuernden Einkommen ebenfalls steigt, ist eine pauschale Bestätigung deines Beispiels allerdings nicht möglich. Die Einkommensteuer auf die Nebentätigkeit fällt bei einem Arbeitslohn von 20.000 EUR natürlich ganz anders aus als bei einem Arbeitslohn von 60.000 EUR.
Schöne Grüße,
Till
Nebengewerbegründung im Bereich IT und Programmierung als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuerausweisung mit EÜR.
Beispiel 10.000€ Umsatz – 1.000€ PC und – 1.000€ Handy, wären dann 8.000€ die zu meinen Brutto 60.000€ dazuzuzählen wären, richtig?
Weil ich eine Firma bin, kann ich dann von den 2.000€ vorher noch die Umsatzsteuer rausrechnen und ziehe nur noch 1.620€ ab?
Hallo Daniel,
Deine Berechnung mit einem Gewinn von 8.000 EUR ist richtig. Diesen Betrag kannst du in deiner Kalkulation dem Bruttoeinkommen hinzuaddieren. Die Vorsteuer kannst du in dem Fall nicht abziehen, da du die Kleinunternehmerregelung anwendest (§ 19 Abs.1 Satz 4 UStG). Es bleibt also bei 8.000 EUR kalkulatorischem Gewinn.
Schöne Grüße,
Till
Vielen Dank für einen interessanten Beitrag zum Thema Nebengewerbe Steuern. Mein Mann will sich gerade nebenberuflich selbständig machen und die Information zu Steuern ist uns sehr hilfreich. Gut zu wissen, dass man nur 18 Stunden in der Woche nebenberuflich arbeiten darf.