Liebhaberei, Gewerbeanmeldung und Hobby sind Worte, über die du immer mal wieder stolperst, wenn du dich nebenberuflich selbstständig machen möchtest. Doch wie kannst du deine Tätigkeit richtig einordnen? Wo musst du sie anmelden? Und welche Pflichten hast du demnach zu erfüllen? In diesem Blogartikel erfährst du mehr darüber.
Tätigkeit – Gewerbe oder nicht?
In Deutschland beruht es auf der Verfassung, dass grundsätzlich jeder ein Gewerbe anmelden kann (Berufsfreiheit – Artikel 12 Grundgesetz). Es müssen allerdings, je nach Gewerbe, verschiedene Nachweise erbracht werden, damit das Gewerbe ausgeübt werden darf.
So muss ein Metzger beispielsweise einen Meisterbrief erworben haben, sich einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz unterzogen haben und einen Nachweis von relevanten Fachkenntnissen gem. Paragraf 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung vorbringen. Anschließend ist das Formular zur Gewerbeanmeldung auszufüllen und samt aller Befähigungsnachweise beim entsprechenden Gewerbeamt einzureichen.
Ausgenommen von der Pflicht zur Gewerbeanmeldung sind neben der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und dem Bergbau vor allem Freiberufler gem. § 18 Einkommensteuergesetz (EStG). Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören selbständig ausgeübte, wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Hierunter fallen insbesondere Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Journalisten, Dolmetscher und Lotsen. Mehr zum Thema Freiberufler erfährst du hier. Solltest du nicht zu diesen Gruppen zählen, handelt es sich bei deiner Tätigkeit höchst wahrscheinlich um ein Gewerbe.
Der Gewerbebetrieb ist in § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) definiert. Die Tätigkeit muss demnach selbstständig ausgeführt werden, d. h. eigenverantwortlich und ohne Weisungsgebundenheit. Alles andere, also jegliche Formen von Arbeitsverhältnissen (Arbeitnehmer, Mini-Jobber, teilweise Ehrenämter) sind nichtselbstständige Tätigkeiten.
Weiter muss beabsichtigt sein, die Tätigkeit nachhaltig auszuführen. Wenn du beispielsweise nur einmal tätig wirst, zum Beispiel für Freunde, begründet dies noch keinen Gewerbebetrieb. Dass die Abgrenzung in diesem Punkt nicht immer leicht ist, erkennt man an diversen Gerichtsverfahren zum Thema eBay. Wie lange gilt man noch als Privatverkäufer und wann ist die Schwelle zum gewerblichen Händler überschritten? Es gibt viele Einzelfallentscheidungen, über die du dich im Internet informieren kannst. Diese sind allerdings nicht immer öffentlich zugänglich und für jeden anwendbar. Ich empfehle dir, mit der für dich zuständigen Gewerbebehörde Rücksprache zu halten.
Die Tätigkeit muss mit einer Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt werden. Dies ist bereits der Fall, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist. Ausschließlich Einnahmen zu erzielen, welche die Kosten nicht decken können, sprechen nicht für eine Gewinnerzielungsabsicht. In diesem Fall handelt es sich um ein Hobby. Du solltest entsprechende Belege allerdings aufbewahren, sodass du jederzeit darlegen kannst, dass du keine Gewinne erwirtschaftest und dies auch nicht Ziel deines Handelns ist. Zuletzt musst du am Wirtschaftsverkehr teilnehmen. Dies kannst du durch jedes Tun, Dulden oder Unterlassen erreichen (z. B. Lieferung von Waren, Vermietung)
Beispiel
Die Rechtsprechung zum Handel auf der Plattform eBay hat sich vor allem aufgrund von Verletzungen des Verbraucherschutzes, Wettbewerbsrechtes und des Steuerrechtes ergeben.
So hat sich herauskristallisiert, dass es entscheidend auf das Auftreten am Markt ankommt. In einem Urteil vom OLG Frankfurt a.M. Vom 22.12.2004 – 6 W 153/04 wurde zum Beispiel entschieden, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, wenn jemand planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet und private Interessen nicht explizit kommuniziert werden. Der Hinweis „Es handelt sich um einen Privatverkauf“ ist nicht ausreichend.
Das heißt insbesondere, dass eine gewerbliche Tätigkeit auch dann vorliegen kann, wenn du die privaten Verkaufsinteressen mehrerer Personen bündelst und so am Markt auftrittst, statt hin und wieder ein paar deiner alten Sachen zu inserieren. Es ist somit nicht ratsam, über einen Account die Haushaltsauflösung der Oma, die alten Fahrräder der Eltern und die Kleider der Geschwister zu veräußern. All dies hat den Anschein eines Handels. Das Indiz wird noch stärker, wenn du den Status eines „PowerSellers“ erreichst und über die Plattform kommunizierst, dass regelmäßig neue Waren veräußert werden.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 21.08.2012 – I – 4 U 114/12 entschieden, dass entscheidende Indizien für gewerbliches Handeln vorliegen, wenn der eBay-Account 180 Bewertungen in 12 Monaten aufweist und mehr als 15 Artikel pro Monat verkauft werden. Darüber hinaus sind die Aufmachung des Internetauftrittes (Bilder, Produktbeschreibungen) und die Qualität der Waren (verschiedene Hersteller, neu und gebraucht) zu beachten.
Ein weiteres Problem kann sich ergeben, wenn du Gegenstände, welche du auch gewerblich genutzt haben kannst, von privat weiter veräußern möchtest. So kann ein Computerhändler zwar Spielwaren von Privat bei eBay anbieten, doch liegt es nahe, dass er als Gewerbe auftritt, wenn er alte Tastaturen, Festplatten o.ä. Inseriert.
Zuletzt hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 04.03.2015 – 14 K 188/13 entschieden, dass der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung (320.000 Artikel) gewerblichen Charakter hat. Der Sammler hat in diesem Fall über mehrere Jahre Bierdeckel für die Sammlung entgeltlich und unentgeltlich erworben. Doppelte Exemplare wurden verkauft und es wurden jährlich Umsätze zwischen 18.000 € und 66.000 € erzielt. Es kommt also auch darauf an, dass regelmäßig Artikel eingekauft werden oder auf anderem Wege hinzukommen, da ein Gewerbe nur so nachhaltig fortbestehen kann.
Wenn du herausfinden möchtest, ob ein Gewerbe anzumelden ist, musst du somit die oben genannten Punkte durchgehen und beurteilen. Ob es sich um ein Haupt- oder Nebengewerbe handelt, spielt bei der Prüfung keine Rolle. Beide sind anzumelden. In der Regel wirst du bei einer ernst zu nehmenden Tätigkeit, welche zu deinem Lebensunterhalt ganz oder teilweise beitragen soll, zu dem Entschluss kommen, dass ein Gewerbe vorliegt.
Das Gewerbe ist anzumelden, sobald die Tätigkeit aufgenommen wird. Du solltest allerdings besser rechtzeitig dein Gewerbe anmelden, da die Behörden zur Abwicklung der Anmeldung noch einige Zeit benötigen. Örtlich zuständig ist das Gewerbeamt, in deren Bezirk du deinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz hast.
Da du das Risiko trägst, den gesetzlichen Vorgaben nicht vollständig nachzukommen und daraufhin hohe Nachzahlungen bzw. Bußgelder drohen, kann ich dir nur empfehlen, im Zweifel mit dem Gewerbeamt in Kontakt zu treten und Informationen einzuholen.
Hobby = Steuerlich Liebhaberei
Bei der Liebhaberei handelt es sich um eine steuerliche Spezialisierung zum o. g. Punkt Gewinnerzielungsabsicht. Nur wer mit der Absicht eines Totalgewinns handelt, darf seine Verluste ertragsteuerlich geltend machen. Am Ende wären somit ebenso große Verluste wie Gewinne geltend gemacht worden. Anlaufverluste bei Aufnahme einer Tätigkeit sind zwar üblich, doch sollte ein gewissenhafter Kaufmann nach einem bestimmten Zeitraum den „Anker“ werfen und sich einer neuen Tätigkeit widmen.
Während des sogenannten Prognosezeitraums bist du als Unternehmer in der Beweislast, dass die Tätigkeit mit der ernsthaften Absicht ausgeübt wird, einen Überschuss zu erzielen und nicht nur die Verluste steuerlich ausgenutzt werden sollen. Es müssen somit Anstrengungen unternommen und dargelegt werden, wie die Ertragslage verbessert werden kann, Kosten reduziert und Kunden akquiriert werden. Überspitzt gesagt, wäre hier der neue Porsche als Firmenwagen der falsche Weg.
Der Beurteilungszeitraum kann nur das aktive Tätig werden umfassen. In der Regel beträgt dieser drei bis sieben Jahre. Allerdings wird es für dich, je länger du keine Gewinne erzielst, schwerer, das Finanzamt von der Gewinnerzielungsabsicht zu überzeugen. Zukünftige Gewinne kannst du schließlich nur schätzen, während aufgelaufene Verluste betragsmäßig feststehen.
Kommt das Finanzamt zum Entschluss, dass es sich um Liebhaberei handelt, ist die ganze Tätigkeit der privaten Lebensführung zuzuordnen (§ 12 Nr.1 EStG). Der Vorgang hat somit keine ertragssteuerliche Auswirkung. In Zweifelsfällen ist die Veranlagung „vorläufig“ durchzuführen (§ 165 AO). Nach Ablauf des Prognosezeitraums wird entschieden, wie die ertragssteuerliche Würdigung endgültig vorzunehmen ist, da zu diesem Zeitpunkt alle relevanten Daten vorliegen.
Beispiel
Ein offensichtliches Beispiel für Liebhaberei wäre der Verkauf von gestrickten Socken für 5 €, während die Wolle für dieses Paar bereits 7 € kostet. Auf diese Weise wird nie ein Gewinn entstehen, somit ist es ein reines Hobby. Wenn allerdings die Wolle 3 € kostet und im ersten Jahr die neu erworbenen Stricknadeln für 6 € als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, entsteht zunächst ein Verlust i. H. v. 4 € (2 € Umsatz abzüglich 6 € Betriebsausgaben). Dieser wird allerdings bereits durch die nächsten zwei verkauften Paare Socken ausgeglichen und es entsteht ein Gewinn. In diesem Rahmen kann das Unternehmen auf einen 7-Jahres-Zeitraum betrachtet locker einen Überschuss erwirtschaften.
Unternehmereigenschaft nach § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG)
Wichtig ist, dass die Beurteilung, ob es sich um einen Gewerbebetrieb handelt oder nicht und ob Liebhaberei vorliegt oder nicht, keine Auswirkung auf die Unternehmereigenschaft hat! Umsatzsteuerpflichtig ist, soweit nicht durch die Kleinunternehmerregelung (Umsätze unter 17.500 € p.a.) ausgenommen, jede Person, die eine Tätigkeit ausführt, selbstständig handelt (s. o.), nachhaltig tätig ist (s. o.) und die Absicht hat, Einnahmen zu erzielen. Mehr zum Kleinunternehmen erfährst du hier.
Da es hier ausschließlich um Einnahmen geht und du vermutlich nicht diesen Blogartikel lesen würdest, wenn du keine erzielen möchtest, wirst du regelmäßig unternehmerisch tätig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Du wirst also in jedem Fall eine entsprechende Steuernummer für den Betrieb bekommen und musst den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen (ggf. Kleinunternehmerregelung ankreuzen).
Fazit
Alles in allem wird mit den oben genannten Begriffen manchmal mehr Panik verbreitet, als notwendig wäre. Die Pflicht zur Gewerbeanmeldung ist leicht anhand der angeführten Punkte zu checken. Die Gefahr der Liebhaberei besteht bei Unternehmen, die zu deinem Lebensunterhalt beitragen sollen, in der Regel nicht. Probleme bekommt nur, wer sich mit den Themen nicht auseinandersetzen will und so Bußgelder und Schätzungen riskiert. Ich kann dich also nur dazu ermutigen, dein eigenes Business aufzubauen, es stetig zu optimieren und dich mit deinen Finanzen auseinanderzusetzen. So lernst du mehr und mehr zu deiner originären Tätigkeit hinzu und findest dich im Geschäftsleben immer besser zurecht.
2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Hallo,
das Beispiel mit den gestrickten Socken finde ich toll!!
Wenn ich zur Wolle die Stricknadeln lege, stricken sich die Socken sicher allein. Nur so kann dann ein Gewinn, wie in diesem Beispiel von 2 € für mind. 12h Arbeit, erzielt werden…
Das ist ein sehr gutes Beispiel, ich bastel gerne Aquarium Deko einfach nur zum Ausgleich und weil es Spass macht. Allerdings habe ich soviel davon dass ich es für kleines Geld verkaufen möchte einfach nur um die Kosten für das Material zu decken und vielleicht ein kleines Taschengeld zusätzlich. Zum Leben reicht das sicherlich nicht und ist auch nicht Gewinnorientiert