Gründer in Deutschland sind das Lebenselixier der Wirtschaft. Sie lösen Probleme, schaffen Innovationen und erhöhen den Druck auf bestehende Unternehmen, sich zu verändern. Die Risiken, die der Einzelne auf sich nimmt, um diesen Weg zu gehen, helfen letztlich allen. Ein Großunternehmen hat mehrere Abteilungen für Buchhaltung, Controlling und Finanzen. Als Kleingewerbetreibender bist du für diese Prozesse alleine verantwortlich. Mit diesem Artikel will ich dir helfen, die administrativen Anforderungen von Anfang an bestmöglich zu lösen.
Überblick
- Was ist ein Kleingewerbe und was nicht?
- Für das Kleingewerbe Steuern zahlen – wie lauten die gesetzlichen Regelungen?
- Welche Besonderheiten haben Kleingewerbetreibende darüber hinaus zu beachten?
1. Was ist ein Kleingewerbe und was nicht?
Ein Kleingewerbe ist ein Unternehmer, der die Vorschriften des Handelsgesetzbuches nicht beachten muss. Er ist kein Unternehmen, sondern ein Unternehmer in Person. Deswegen können Kleingewerbetreibende auch ausschließlich unter folgenden Rechtsformen firmieren: Einzelunternehmen und die GbR
(Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften können keine Kleingewerbetreibenden sein. Zu den Kapitalgesellschaften zählen UG (Unternehmergesellschaft Haftungsbeschränkt oder Mini GmbH), die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und die AG (Aktiengesellschaft). Personenhandelsgesellschaften sind die KG (Kommanditgesellschaft) und die OHG (offene Handelsgesellschaft).
Halten wir folgendes fest: Die erste Voraussetzung für ein Kleingewerbe ist die Rechtsform GbR oder Einzelunternehmen. Welche Vor- und Nachteile diese Gesellschaftsformen haben, findest du in diesem Blogartikel.
Die zweite Voraussetzung ist ein Jahresumsatz von weniger als 250.000 € im Jahr. Diese Summe dient als Richtwert. Das Finanzamt schaut sich jedoch den gesamten Betrieb an. Beschäftigst du mehrere Arbeitnehmer, geht das Finanzamt von einem in Art und Umfang eingerichteten Geschäftsbetrieb aus und entzieht dir den Status des Kleingewerbetreibenden. Irrtümlicherweise wird oftmals angenommen, dass der Gründer das Kleingewerbe beim Gewerbeamt anmeldet. Den Status Kleingewerbetreibender prüft und vergibt jedoch das Finanzamt und nicht das Gewerbeamt. Es ist möglich, ein Haupt-oder Nebengewerbe anzumelden – kein Kleingewerbe. Zum Thema Haupt- und Nebengewerbe habe ich einen Blogartikel verfasst.
Welche Vorteile hat das Kleingewerbe?
Der Kleingewerbetreibende muss keine Vorschriften des Handelsgesetzbuches beachten und sich nicht in das Handelsregister eintragen lassen. Das Handelsgesetzbuch beinhaltet eine Vielzahl von Vorschriften, die mit hohem administrativem Aufwand verbunden sind: Die Aufstellung eines Inventars, die doppelte Buchführung (Erstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung), das kaufmännische Bestätigungschreiben (ein Geschäftsbrief gilt als anerkannt, sofern ihm nicht widersprochen wird) sowie die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen im Bundesanzeiger. Dieser administrative Aufwand kostet je nach Umsatz circa 1.500 € bis 6.000 € Euro jährlich und eine Menge Zeit.
Im Handelsgesetzbuch werden im §1 HGB Kaufleute definiert, die keine Kleingewerbetreibenden sind:
„(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.“
2. Für das Kleingewerbe Steuern zahlen – Wie lauten die gesetzlichen Regelungen?
Die schlechte Nachricht vorweg: Du musst für das Kleingewerbe wie jedes andere gewerbetreibende Unternehmen Steuern bezahlen. Es sei denn, du machst keinen Umsatz. Die einzige Steuer, die dir erspart bleibt, ist die Körperschaftssteuer, die auf Kapitalgesellschaften anfällt. Diese kommt für Kleingewerbetreibende nicht in Frage. Die wichtigsten Steuern für dein Kleingewerbe sind folgende:
(1) Einkommensteuer und Gewinnfeststellung
(2) Umsatzsteuer und die Befreiung durch die Kleinunternehmerregelung
(3) Gewerbesteuer und der Freibetrag für Einzelunternehmen und für die GbR.
Kleingewerbe Steuern – Einkommensteuer und Gewinnfeststellung
Es gibt zwei Möglichkeiten, den Gewinn deines Gewerbes zu ermitteln: Mit einer einfachen Einnahmenüberschussrechnung oder mit der doppelten Buchführung mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Als Kleingewerbetreibender bist du in der glücklichen Lage, eine Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen, falls du nicht die im §141 AO (Abgabeordnung ) angegebenen Grenzen überschreitest:
60.000 € Gewinn in einem Jahr und 600.000 € Umsatz. Überschreitet du diese Größen, ist der Gründer verpflichtet, eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.
Die Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung kann formfrei erfolgen. Sie umfasst sämtliche Betriebseinnahmen abzüglich deiner Ausgaben und Abschreibungen (Darunter versteht man die Abnutzung von Betriebsgütern, die sich steuermindernd auswirken). Es gibt günstige Programme, mit denen du die Einnahmenüberschussrechnung erstellen kannst. Den ermittelten Gewinn musst du versteuern. Dein zu versteuerndes Einkommen errechnet sich aus all deinen Einkünften wie Bruttolohn minus Werbungskosten, Gewinn aus deinem Gewerbebetrieb und Mieteinnahmen. Dieses zu verstehende Einkommen wird dann mit deinem persönlichen Steuersatz besteuert.
Hier kannst du deine Einkommenssteuer berechnen:
Kleingewerbe Steuern – Umsatzsteuer und die Befreiung durch die Kleinunternehmerregelung
Was ist eine Umsatzsteuer? Eine Endverbrauchersteuer, die auf jeder Rechnung ausgewiesen werden muss. Du als Gewerbetreibender bist kein Endverbraucher. Deshalb kannst du dir die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen. Das nennt sich Vorsteuer und entsteht, wenn du für dein Gewerbe einkaufst, sofern du Regelunternehmer bist und nicht ausschließlich Umsätze nach §4 UStG (Umsatzsteuergesetz) generierst.
Jeder Umsatz in Deutschland ist umsatzsteuerpflichtig, es sei denn, er fällt unter § 4 UStG. Diese Umsätze müssen nicht mit einer Umsatzsteuer belastet werden.
Klassiker sind § 4 Nr. 8 UStG sowie Nr. 11: Dies bedeutet, Provisionen aus der Vermittlung von Krediten sowie der Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen sind umsatzsteuerfrei.
Alle anderen Umsätze sind nach §12 UStG. steuerpflichtig. Es gibt verschiedene Umsatzsteuersätze in Höhe von 7 % und 19 %. Die wenigsten Umsätze werden mit 7 % bemessen, wie Theaterkarten oder die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen.
Wenn der Mehrwertsteuersatz fest steht, muss die Mehrwertsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden und monatlich an das Finanzamt abgeführt werden. Das bedeutet hohen administrativen Aufwand. Rechnungen erstellen kannst du mit Fastbill. Für Gründer kleiner Unternehmen hat das Finanzamt mit der Kleinunternehmer-Regelung Erleichterung geschaffen.
Du kannst diese Vorteile bei Gründung in Anspruch nehmen, indem du auf dem steuerlichen Erfassungsbogen Kleinunternehmerregelung statt Regelunternehmer wählst. Wählst du Regelunternehmer, kannst du nicht mehr zurück zum Kleinunternehmer wechseln. In diesem Blogartikel habe ich den steuerlichen Erfassungsbogen beschrieben.
Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung sind:
Weniger als 17.500 € Umsatz im Vorjahr und voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz im selben Jahr. Überschreitest du diese Grenze, bist du Regelunternehmer.
Bist du Kleinunternehmer, darfst du keine Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt abführen. Der positive Nebeneffekt für deine Endkunden, sofern es Verbraucher sind: Deine Dienstleistungen sind 19 % günstiger.
Kleingewerbe Steuern – Gewerbesteuer und der Freibetrag für Einzelunternehmen und für die GbR.
Als Einzelunternehmer oder GbR-Gesellschafter hast du pro Gewerbe einen Freibetrag von 24.500 € im Jahr. Es kann Sinn machen, zwei verschiedene Tätigkeiten nicht in einem Gewerbe anzumelden, sondern in zwei. Der Freibetrag gilt pro Gewerbe. Überschreitest du den Freibetrag, hat jede Gemeinde ihren eigenen Gewerbesteuersatz. Die festzusetzende Gewerbesteuer kann auf die Einkommenssteuer angerechnet werden.
3. Welche Besonderheiten haben Kleingewerbetreibende darüber hinaus zu beachten?
Besonderheiten gibt es hinsichtlich des Namens. Du bist Unternehmer in Person und „keine Firma“. Deswegen darfst du nicht als solche auftreten, da du ansonsten die Vorschriften aus dem Handelsgesetzbuch gegen dich gelten lassen musst. Der Vor- und Nachname sollte immer zusammenhängend stehen. Beispiele dafür sind „Werbeagentur Max Muster“ oder „Friseur Max Muster“.
Bei Erstgründung kannst du dich als Einzelunternehmer vom IHK-Beitrag befreien lassen. Nach der Gewerbeanmeldung schickt das Gewerbeamt automatisch eine Information zur Industrie- und Handelskammer. Nach § 3 Abs. 3 Satz 4 IHK-Gesetz kannst du dich für vier Jahre vom Beitrag befreien lassen. Der Beitrag liegt zwischen 120 € und 240 € im Jahr.
Fazit
Ein Kleingewerbe zu gründen ist eine Herausforderung. Du solltest rechtzeitig mit einplanen, dass du für dein Kleingewerbe Steuern bezahlen musst. Als Arbeitnehmer hat dein Arbeitgeber das für dich geregelt. Jetzt bist du selbst dafür verantwortlich. Ich drücke dir die Daumen für diese neue Verantwortung.
30 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Hallo Erik,
vielen Dank für den sehr leicht verständlichen Blogartikel. Er wird mir auf jeden Fall helfen bei der diesjährigen Steuererklärung. 🙂
Besten Dank!
Marc
Hallo Marc,
ich danke dir für dein Feedback und werde weiterhin alles geben 🙂
Viel Erfolg
Erik
Gerne doch 🙂
Hallo Erik,
vorab möchte ich mich für die diversen Erklärung zum Thema Existengründung bedanken. Die Homepage, sowie viele Youtube-Videos haben einige offene Fragen geklärt.
Eine Frage beschäftigt mich allerdings noch. Als Einzelunternehmer möchte ich mit meinem Kleingewerbe hauptsächlich selbst hergestellte physische Güter über Online-Plattformen verkaufen. Derzeit bin ich allerdings auch mit einem Hersteller in Verhandlung mein eigens entwickeltes Werkzeug auf den Markt zu bringen. Sollte alles mit der Finanzierung klappen, stünde dem nichts mehr im Wege.
Dieses Werkzeug möchte ich aber nicht selbst verkaufen, sondern als Lieferant an Baumärkte verkaufen. Für die Baumärkte ist es “vermutlich” nötig, die Umsatzsteuer auszuweisen.
Eigentlich wollte ich mein Kleingewerbe mit der Kleinunternehmerregelung anmelden, sodass ich nicht Umsatzsteuerpflichtig bin – dann darf ich auf Rechnungen aber auch keine Umsatzsteuer ausweisen, richtig?
Wenn ich nun mein Kleingewerbe mit der Kleinunternehmerregelung anmelde und nicht Umsatzsteuerpflichtig bin, kann ich das jederzeit beim Finanzamt ändern, sodass ich innerhalb von 1-2 Wochen Umsatzsteuerpflichtig bin?
MfG,
Matthias
Hallo Matthias,
vielen Dank für dein Kompliment! Wir werden weiter alles dafür geben, euch Mehrwerte zu liefern.
Da ich keine steuerliche Beratung durchführen darf (gesetzliches Verbot – nur Steuerberater dürfen das), werde ich mich allgemein halten.
Die Kleinunternehmerregelung besagt, dass ein Unternehmer im Vorjahr wenig als 17.500 € Umsatz gemacht hat und im selben Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 € Umsatz machen wird. Trifft dies zu, kann diese Regelung gewählt werden.
Wie sieht ein Wechsel aus?
Wenn der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung wählt und die Voraussetzungen erfüllt, gilt dies für das gesamte Jahr. Will der Unternehmer nun unterjährig wechseln, wird auch der vergangene Umsatz aus dem Jahr umsatzsteuerpflichtig.
Es besteht die Möglichkeit, die Umsatzsteuer nachzuberechnen, zumindest im B2B-Geschäft (Business to Business oder Unternehmer zu Unternehmer). Bei Konsumenten ist dies leider nicht möglich.
Wenn die Auswahl des Regelunternehmers getroffen wird, gilt dies für die nächsten 5 Jahre.
Für einen Großhändler spielt es keine Rolle, ob die Umsätze brutto (mit Umsatzsteuer) oder netto in Rechnung gestellt werden, da diese immer mit Nettopreisen kalkulieren.
Ich wünsche dir bei deinem Kleingewerbe viel Erfolg!
Melde dich gerne, wenn du noch weitere Fragen hast.
Beste Grüße
Erik
Hallo Erik, ich freue mich sehr, über youtube auf euch aufmerksam geworden zu sein und sage mal ein grosses Dankeschön für euer Engagement. Anbei meine Frage: ich bin schon seit Jahren Kleinunternehmer und als Künstler angemeldet. Nun möchte ich aber mit meinen eigenen Produkten in den Online-Handel und will diese auch verkaufen …muss ich mich beim FA ummelden oder einfach eine “erweiterte”Tätigkeit angeben??
Wäre einfach toll, wenn euch hierzu etwas einfällt und ihr mir schreibt
liebe Grüsse
Alice
Hallo Alice,
vielen Dank für das Kompliment.
Künstler sind meistens nach §18 EStG freiberuflich tätig. Hier reicht eine Anmeldung beim Finanzamt.
Der Aufbau eines Onlineshop’s zählt nicht zu den freien Berufen nach §18 EStG. Es muss ein Gewerbe (zum Thema Haupt und Nebengewerbe anmelden habe ich ein Blogartikel geschrieben) angemeldet werden. Automatisch wird dir der steuerliche Erfassungsbogen zugesandt. In dem Blogartikel “steuerlicher Erfassungsbogen -einfach erklärt” habe ich beschrieben auf was Gründer dabei achten müssen. In dem Blogartikel “Kleingewerbe steuern” kannst du nachlesen welche Steuern gewerbetreibende zahlen müssen. Hier kommt auf jeden Fall die Gewerbesteuer hinzu. Allerdings gibt es auch Freibeträge.
Beste Grüße
Erik
Hey Erik,
ich hoffe du kannst mir weiterhelfen. Es geht darum, dass ich (22 Jahre alt) zusammen mit einem Freund ein Buch/E-Book schreibe, welches auf Amazon über seinen Verkäufer-Account und seinen Shop auf seinem Blog vertrieben wird. Die Einnahmen wollen wir 50/50 teilen. Meine Frage ist jetzt: Wie rechne ich jetzt als Co Autor mit ihm ab ? Was für ein Gewerbe muss ich dafür anmelden damit ich die Tantiemen rechtens versteuern kann? Ich kann ja keine Rechnungen schreiben, weil ich ja nicht weiß, wie viele der Bücher/E-Books verkauft wurden. Kann er mir einfach die Hälfte monatlich oder quartalsweise überweisen und ich gebe diese Einnahmen unter Tantiemen beim Finanzamt an oder wie läuft das ?
Über eine Antwort würde ich mich riesig freuen 🙂
Vielen Dank im Voraus
Hallo Robin,
Ich kann dir nur eine allgemeine Aussage geben da ich gesetzlich nicht steuerlich beraten darf. Es handelt sich nur um eine steuerliche Information. Ist leider so 🙂
So jetzt haben wir den rechtlichen Teil abgedeckt.
§ 18 EStG Satz 1 Absatz 1 ( Einkommenssteuergesetz)
“Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische….”
Wenn es nur schriftstellerische Leistungen handelt ist man Freiberufler und bezieht Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.
Was bedeutet das?
1. Schriftliche Info an das Finanzamt das man die Tätigkeit aufnimmt
2. Steuerlichen Erfassungsbogen ausfüllen / Kleinunternehmer Regelung wählen und Rechnung ohne Umsatzsteuer ausweisen oder Regelunternehmer wählen und Umsatzsteuer ausweisen
3. Gewinnermittlung erstellen mit der Einnahmenüberschuss Rechnung solang die Größenordnung von 60.000€ Gewinn und 600.000€ Umsatz nicht überschritten wurden (§141AO)
4. Steuern zahlen
Wenn ein Gründer nicht nur schriftstellerisch tätig ist sondern “unternehmerisch” dann ist folgendes zu tun (§15 EStG):
1. Gewerbe anmelden – am besten Nebengewerbe wenn der Gründer eine andere Haupttätigkeit nachgeht
2. Steuerlichen Erfassungsbogen ausfüllen / Kleinunternehmer Regelung wählen und Rechnung ohne Umsatzsteuer ausweisen oder Regelunternehmer wählen und Umsatzsteuer ausweisen
3. Gewinnermittlung erstellen mit der Einnahmenüberschuss Rechnung solang die Größenordnung von 60.000€ Gewinn und 600.000€ Umsatz nicht überschritten wurden
4. Steuern zahlen
in der Kürze sollte es den Kern treffen. Wenn du mehr wissen willst über das Thema Steuern kannst du gerne an dem Webinar Teilnehmen. Dort beantworte ich auch Fragen genauer da ich schneller sprechen als schreiben kann 🙂
Anbei der Link
http://diamondacademy.de/downloads/4-teiliges-starter-webinar/
Ist auf jeden Fall mega der Mehrwert für dich.
Kann ich dir sonst noch weiter helfen 🙂
Beste Grüße
Erik
Lieber Erik,
zunächst einmal vielen Dank für deinen informativen blog. Dieser hat mir bereits viele offene Fragen beantwortet. Allerdings habe ich noch Verständnisprobleme bei der Gründung meines Unternehmens.
Mein Szenario:
Ich bin Angestellter und möchte mich nebenberuflich selbständig machen. Kann ich eine UG gründen (Gesellschafter+Geschäftsfüherer ohne Bürobtrieb) und trotzdem die Kleinunternehmerregelung anwenden, sodass eine Einnahmenüberschussrechnung für die Steuerliche Erfassung ausreicht? Wenn nein, worauf muss ich dann achten bzw. wie sieht dann die steuerliche Erfassung aus?
Vielen Dank im Voraus.
Beste Grüße
Semir
Hallo Semir,
erstmal vielen Dank für das Kompliment. Ich werde dir deine Frage zum Thema „Kleingewerbe Steuern“ gerne beantworten.
Bitte beachte das ich keine rechtliche Beratung durchführen kann und diese Antwort diese nicht ersetzt.
Ein UG ist im Sinne des Handelsgesetzbuches ein Kaufmann. Dies steht im § 1 HGB.
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus:
Nach § 238 HGB betest eine Buchführungspflicht und Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen. Buchführung bedeutet die doppelte Buchführung bestehend aus einer Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung. Die Bilanz muss im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlich werden. Entweder macht man einen Grundlagenkurs in Buchführung und weiß auf welche Konten mann was zu buchen hat und wie daraus eine Bilanz erstellt wird oder man sucht sich einen Steuerberater oder Buchhalter. Alles in allem betragen die Kosten im Jahr bei wenigen Umsätzen trotzdem bis zu 2.000€. Aus der Handelsbilanz wird dann eine Steuerbilanz erstellen und daraus wiederum eine Steuererklärung inklusive Gewerbesteuererklärung abgeleitet.
Das ist der Preis für die beschränkte Haftung. Eine Einnehmenüberschussrechnung ist als Kapitalgesellschaften nicht Möglich.
Mehr zum Thema Buchführung findest du in diesem Blogartikel.
Kleinunternehmer Regelung:
Diese ist unabhängig von der Gesellschaftsform. Auch eine UG kann die Kleinunternehmer Regelung anwenden sofern die Größenordnung von 17.500€ Umsatz im Vorjahr und voraussichtlich 50.000€ Umsatz im Gründungsjahr nicht überschritten werden.
Wenn noch Fragen offen sind schreib mir gerne.
Viel Erfolg
Erik
Ich bin gerade auf deinen YouTube Kanal gestoßen und bin sowohl von deinen Videos als auch von deinem Blog begeistert. Wirklich toll gemacht! 🙂
Ich hätte eine Frage, ich hoffe du kannst mir helfen: Ich betreibe einen Blog, wofür ich ein Gewerbe angemeldet habe und die Kleinunternehmerregelung anwende. Kürzlich kam ein Unternehmen mit Sitz in Österreich mit einer Kooperationsanfrage auf mich zu. Nun muss ich doch die Umsatzsteuer ID beantragen, richtig? Meine Frage wäre nun, ob dadurch die Kleinunternehmerregelung aufgehoben wird bzw. ob ich, um weiterhin §19 UStG in Anspruch nehmen zu können und keine Umsatzsteuer ausweisen zu müssen, noch zusätzlich etwas beantragen muss?
Ich freue mich auf deine Antwort! 🙂
Beste Grüße,
Anika
Hallo Anika,
die Antwort wird ein wenig umfangreicher, deswegen werde ich Sie nicht gleich beantworten. Ich denke aber das ich es bis Freitag schaffe.
Beste Grüße
Erik
Hallo Anika,
erstmal vielen Dank für dein Kommentar zum Thema Kleingewerbe Steuern. Sorry das es mit der Antwort etwas länger gedauert hat. Es gibt verschiedene Konstellationen wenn es um eine Dienstleistung in ein anderes EU Land geht, Drittländer außerhalb der EU sind nochmal anders zu betrachten und diese behandle ich hier nicht.
Ich hol mal ein wenig aus.
Wenn man nicht Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz ist, ist man Regelunternehmer. Zwei EU Unternehmer würden wie folgt ihre Leistungen abwickeln. Hiebei muss man natürlich noch zwischen physischen Produkten und Dienstleistungen unterscheiden. Bei einer physischen Lieferung muss der Leistungserbringer die Ware Mehrwertsteuerfrei liefern. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer in seinem Land abführen und zieht sich diese als Vorsteuer. Ein Deutscher Unternehmer der in ein EU Land liefert muss dann eine ZN Meldung machen und dem Finanzamt deklarieren wie hoch der Umsatz war und wo er versteuert wurde. Hierfür müssen beide Unternehmen eine Umsatzsteueridenfikationnummer haben. Diese Umsätze werden von der Steuerbehörde geprüft. Das ist B2B also Unternehmer zu Unternehmer der Fall. Bei Endkunden sieht es wieder ganz anders aus. Hier erhebt der Unternehmer die Umsatzsteuer und führt sie an sein Finanzamt am Unternehmensitz ab mit dem Mehrwertsteuersatz des Landes des Unternehmssitzes. Ein Beispiel wäre ein Unternehmer aus Deutschland liefert einem Kunden aus Österreich einen Schrank. Die Ware unterliegt dann der Deutschen Mehrwertsteuer und nicht der Österreichischen. Diese Verfahren funktioniert bis zu einem bestimmten Wert (Lieferschwelle). Sie liegt aktuell in Österreich bei 35.000€ im Jahr. Überschreitet man diesen Wert muss die Mehrwertsteuer in dem Land abgeführt werden wo der Leistungsempfänger sitzt. In dem Fall müsste man die Mehrwertsteuer aus Österreich erheben und an das Finanzamt in Österreich abführen. Andere Länder haben andere Lieferschwellen!
Kleinunternehmer Regelung:
Die Kleinunternehmer Regelung hat andere Erwerbs und Lieferschwellen die meist geringer sind. Der Kleinunternehmer wird als Nicht Unternehmer im Geschäftsverkehr gesehen aufgrund der niedrigen Umsätze. Ein B2B Geschäft muss vom Leistungsempfänger nicht versteuert werden solang der Kleinunternehmer unter der Liefer und Leistungsschwelle des jeweiligen Landes liegt. Die liegt in Österreich beispielsweise bei 30.000€. Der Unternehmer muss auch keine Umsatzsteuer ID beantragen. Der Kleinunternehmer (Leistungserbringer) weist in der Rechnung keine Mehrwertsteuer aus und der Leistungsempfänger muss auch keine Umsatzsteuer abführen und zieht sich keine Vorsteuer. Wenn man so will funktioniert die Kleinunternehmer Regelung auch Grenzüberschreitend. Da Deutschland eine der niedrigsten Grenzen für die Kleinunternehmer Regelung hat kommt man meistens nicht über die Grenze in dem Land des Leistungserbringers. Es ist gerade in der Diskussionen (politisch) die Grenze anzuheben.
Da ich kein Steuerberater oder Anwalt bin kann ich natürlich keine Fallbezogen Aussage geben. Hier wäre meine Empfehlung einmal 150€ ( dürfte aus meiner Sicht reichen, ist aber nur eine Schätzung) zu investieren und genau deinen Fall mit deiner Dienstleistung prüfen zu lassen.
Ich hoffe das war hilfreich. Es handelt sich nicht um eine rechtliche oder steuerliche Beratung und kann diese auch nicht ersetzen.
Falls ich noch was für dich tun kann, lass es mich wissen 🙂
Beste Grüße
Erik
Hallo Erik,
ich habe im vergangenen Monat ebenfalls ein Kleingewerbe angemeldet für den Bereich “Dienstleistung im Servicebereich sowie An- und Verkauf von Autos.” Das letztere habe ich für meinen Freund mit angegeben. Ich selbe arbeite manchmal auf Messen und habe darum auch das Kleingewerbe angemeldet. Nun hat mein Freund diese Woche ein Auto für 2.800,- € gekauft (defekt mit Motorschaden) Dieses Auto hat er nun repariert und hat einen Käufer dafür gefunden. Dieser möchte 2.500,- € auf Rechnung und den Rest will er bar bezahlen.
Kann ich eine Rechnung hierfür ohne MWST (§13B) schreiben. Muss ich dann mit irgendwelchen Steuern rechnen, obwohl der VK ja auf Papier geringer als der EK ist? Oder wäre es sinnvoller die Rechnung 1:1 weiter zu berechnen also auch für 2.800,, €.
Weiterhin würde mir der Verkäufer eine Rechnung schreiben. Ist hier ein Unterschied ob es privat oder für das Kleingewerbe ist? Obwohl ich ja mit einem Kleingewerbe keine Rechtspersönlichkeit besitze.
Hallo Sabine,
vielen Dank für dein Kommentar zum Thema Kleingewerbe Steuern. Diesen konkreten Sachverhalt empfehle ich dir mit einem Steuerberater zu besprechen. Bei der Summe ist das gut investiertes Geld. Leider darf ich zu konkreten Fällen nicht beraten (das obliegt allein in Deutschland Steuerberatern).
Tut mir Leid. Viel erfolg weiterhin 🙂
Beste Grüße,
Erik
Hallo Eric,
vielen Dank für Deine informative Seite! Wirklich sehr hilfreich!
Ich habe mich dieses Jahr notgedrungen auch Selbständig gemacht und zunächst einmal ein Kleingewerbe ohne Angabe von Umsatzsteuer angemeldet in der Annahme nicht mehr als 17.500€ zu verdienen mit dem Ziel wieder in eine Festanstellung zu gehen. Jetzt werde ich allerdings voraussichtlich 37.000€ verdienen (bisher sind es 32.400€) und habe die Rechnungen auch schon mit Umsatzsteuer (alle) gestellt. Diese habe ich auf einem separaten Konto zurück gelegt.
Frage 1: Wann muss ich spätestens dem Finanzamt darüber eine Mitteilung machen? Den Arbeitsvertrag der Festanstellung unterschreibe ich Ende Oktober.
Frage 2. Was kann passieren wenn ich das Finanzamt erst im April nächsten Jahres darüber informiere. Also anstatt einer Einkommensteuererklärung – wie zunächst gedacht – mit einer rückwirkenden Umstellung?
Ich freue mich von Dir zu hören.
Beste Grüße und vielen Dank
Jörg
Hallo Jörg,
ich darf natürlich keinen steuerlichen Rat oder Empfehlung geben. Das dürfen in Deutschland nur Steuerberater.
Hier handelt es sich nur um steuerliche Information.
Grundsätzlich müssen Neu gegründete Firmen die ersten zwei Jahre immer monatliche Voranmeldungen abgeben (§ 18 Abs. 2 UStG). Es kann aber eine Dauerfristverlängerung beantragt werden. Dann hat man einen Monat mehr Zeit.
Wenn die Zeiten nicht eingehalten werden können oder Unklarheiten bestehen macht es sinn direkt mit dem Finanzamt zu sprechen. Diese können eine anderweitigen Fristverlängerung zustimmen. Vielen Finanzämtern reicht auch eine Jahresmeldung aus (nach Absprache).
Beste Grüße,
Erik
danke für den interessanten Beitrag! Aber ich kann als Kleingewerbetreibende (Alleinerziehende) doch auch mein Arbeitszimmer (und die Nebenkosten, wie Strom, Heizung und Internet) absetzen, oder?
Danke und LG,
Jenny
Hallo Jenny,
in diesem Artikel habe ich mehr über das Thema Home Office und Co. geschrieben.
Wenn du noch Infos brauchst, schreib mir gerne 🙂
Beste Grüße,
Erik
Hallo Erik,
folgendes Szenario. Ich möchte nebenberuflich ein Kleingewerbe gründen. Meine Kunden werden aber überwiegend aus dem B-to-B Geschäft sein. Ich vermute es wird sehr schnell unprofessionell wirken, wenn ich Angebote und Rechnungen an die Firmen ohne MwSt. versende.
Was würdest du mir raten? Als was soll ich am besten gründen, wenn ich alleine bin und die MwSt. gerne ausweisen möchte? Meine Selbständigkeit wird sich im Bereich Schulungen, Seminare, Coaching bewegen.
Vielen Dank!
Hallo Andreas,
vielen Dank für dein Kommentar zum Thema Kleingewerbe Steuern.
Ich kann aus eigener Erfahrung sagen das es nicht wichtig ist ob man nun Kleinunternehmer ist oder nicht. In der Buchhaltung wird geschaut ob man den Betrag Brutto oder Netto auskehrt. Die professionellen Unternehmer rechnen eh nur in Nettobeiträgen da einem USt. nicht gehört. Wichtig ist falls du freiberufliche Tätig bist verlierst du bei den Kapitalgesellschaften (UG, GmbH usw.) die Gewerbesteuerbefreiung allerdings ist hier nur die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (Mit Ausnahmen wie Durchgriffshaftung).
Das kann man aber pauschal schwer sagen was in Frage kommt. Mein Tipp einmal 300-400€ für eine Beratungsstunde beim Steuerberater und Anwalt investieren.
Es handelt sich weder um eine rechtliche noch eine steuerliche Beratung und kann diese auch nicht ersetzen.
Hinterlass uns gerne ein Abo und ein Daumen hoch bei Youtube 😉
Ich freue mich auf dein Feedback,
Beste Grüße,
Erik
Hallo Erik,
super tolle Artikel von dir. Eine Frage habe Ich aber noch. Du schreibst unter Punkt 3 das Kleingewerbebetreibende keinen Fantasie Namen benutzen dürfen, bzw. immer den vollen Zu- & Nachnamen aufführen müssen.
Auf der Seite des BMWi steht nun aber unter Einzelunternehmer (Kleingewerbe) das dies doch sein darf.
Ist hier noch etwas anderes gemeint?
Liebe Grüße,
Philipp
Hallo Philipp,
vielen Dank für dein Kommentar zum Thema Kleingewerbe anmelden.
Beim Kleingewerbetreibenden handelt es sich nicht um eine “Firma” sondern um eine Person. Das muss auf jeden Fall klar hervor gehen. Deswegen sollten Vor und Nachname mit im Firmennamen integriert sein. Man kann natürlich eine Marke anmelden und mit dieser Webren aber die der Firmenname muss diesen Bezug zulassen.
Es handelt sich weder um eine rechtliche noch eine steuerliche Beratung und kann diese auch nicht ersetzen.
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Ich freue mich auf dein Feedback,
Beste Grüße,
Erik
Hallo Erik,
ein sehr guter Artikel von dir. Habe aber noch eine Frage.
Folgendes szenario: Ich bin in Teilzeit angestellt und verdiene um die 18k brutto im Jahr und habe jetzt vor kurzem ein Kleingewerbe angemeldet. Im
Kleingewerbe verdiene ich zusätzlich noch um 8,500 €. Meine Fragen sind: Muss bis ich Sozialversicherungsbeiträge zahlen ? Da ich ja angestellt bin und alle Beiträge ja schon zahle.
Und wie ist es mit den Steuern, darf ich um die 9k Steuerfrei verdienen oder muss ich die mit meinen Einnahmen aus dem angestelltenverhätnis versteuern? Im Kleingewerbe habe ich keine Ausgaben, ist eine Promotion Tätigkeit. Alles was reinkommt ist ein reiner gewinn. Du würdest mir mit einer Antwort sehr helfen. Danke.
Hallo Artem,
vielen Dank für dein Kommentar zum Thema Kleingewerbe Steuern. Wenn es sich um eine nebenberuflich Selbstständigkeit handelt muss man in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Da nur der Arbeitsmittelpunkt mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet werden soll.
Hier ersätt du mehr zum Thema nebenberufliche Selbstständigkeit.
Eine Ausnahme gibt es. Wenn ein Gründer rentenverischungspflichtig bist, da dieser nur für einen Auftraggeber tätig ist und andere Vorraussetzungen erfüllt. Mehr zu diesem Thema findest du hier.
Leider hat man nur einen Grundfreibetrag. Dieser ist durch das Angestelltenverhältnis bei Gründern in der Regel aufgebraucht. Deswegen kommen die Einnahmen aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit oben drauf. Da in Deutschland der Steuersatz steigt mit steigenden Einnahmen ansteigt muss man sich auch ordentlich was auf die Seite packen. Wenn man BMF Steuerrechner eingibt kann man einfach sein Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis und den vorrasutlichen Gewinn eingeben und sieht dann wieviele Steuern noch zusätzlich abzuführen sind.
Es handelt sich weder um steuerliche oder rechtliche Beratung und kann diese auch nicht ersetzen.
Die besten Gründergrüße aus Leipzig,
Erik
Vielen Dank Erik. Hast mir weitergeholfen. Mit freundlichen Grüßen
Hallo, möchte bei eBay Kleinanzeigen als Rentnerin, selbst hergestellte Halsketten und Schutzengelchen verkaufen. Der Gewinn liegt im Jahr höchstens bei 1000€. Wieviel Steuern
muß ich zahlen? Wird mein Kapital mit angerechnet?
Ich freu mich auf Ihre Antwort
Im Voraus vielen Dank
Hallo Karin,
vielen Dank für dein Kommentar zum Thema Kleingewerbe Steuern. Leider kann ich keine individuelle steuerliche Beratung durchführen. Das ist Steuerberatern in Deutschland vorbehalten.
Ich habe in diesem Artikel wichtige Informationen zum Thema nebenberuflich Selbstständig in Rente zusammen gefasst.
Ich freue mich auf dein Feedback und wünsche dir viel Erfolg,
Erik
Hallo Erik,
erstmal vielen Dank, dass Du hier die Möglichkeit bietest einfache Fragen zu stellen.
Ich bin hauptberuflich Beamter und haben ein Kleingewerbe. Wie mache ich das mit Waren die ich beim Kunden verbaue ?
Ich müsste ja nochmal meinen Lohnsteuersatz oben drauf rechnen, um nachher keinen Verlust zu machen. Oder ziehe ich den Posten Material in der EÜR wieder ab ?
Gruß, Andreas