Du möchtest endlich einen Ausweg aus dem ALG II, auch Hartz IV genannt, finden? Wie wäre es, wenn du dich selbstständig machst? Das Jobcenter bietet dir vielfältige Möglichkeiten und unterstützt dich bei diesem Schritt. Am besten beginnst du damit, das sogenannte Einstiegsgeld zu beantragen. Dieses soll Arbeitssuchenden einen zusätzlichen Anreiz und eine finanzielle Hilfe bieten, um sich wieder am allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern.
Zudem hast du die Möglichkeit, ein zinsfreies Darlehen von bis zu 5.000 Euro für nötige Investitionen zu beantragen. Es lohnt sich, wenn du dich mit deinem Sachbearbeiter gut stellst, denn dieser entscheidet nicht nur nach seinem Ermessen über die Höhe, sondern auch, ob du überhaupt eine Förderung bekommst. Es zahlt sich aus, wenn du dich auf das Gespräch gut vorbereitest und die nötigen Unterlagen bereits ausgefüllt dabei hast. Im Verlauf dieses Blogartikels erfährst du, worauf es noch ankommt.
Gründen ohne Risiko
Dein größter Vorteil beim Gründen, während du Hartz IV bekommst, ist das geringe Risiko. Anders als bei Menschen, die ihren Job aufgeben und sich komplett auf das Abenteuer Selbstständigkeit einlassen, werden bei dir die Kosten für deinen Lebensunterhalt vom Jobcenter übernommen. Du musst dir also keine Gedanken um das Wohngeld oder die Krankenversicherung machen. Es kann aber sein, dass deine Leistungen gekürzt werden, weil der Großteil deines Hinzuverdienstes aus der selbstständigen Tätigkeit mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet wird. Doch was ist, wenn du mit deiner Idee nicht erfolgreich bist? Wenn du mit der selbstständigen Tätigkeit nicht genügend Geld verdienst, kannst du einfach zum ALG II zurückkehren. Dein Sachbearbeiter wird dann versuchen, eine Festanstellung für dich zu finden.
Was du über das Einstiegsgeld wissen solltest
Unabhängig von der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft wird dein Einstiegsgeld immer nach § 20 Abs. 2 des SGBII berechnet. Derzeit ist dies ein Betrag von 364 Euro (Stand März 2018). Wenn du mit einer anderen Person zusammenlebst, bekommst du maximal 50 Prozent der Regelleistung. Derzeit sind dies 182 Euro. Ist deine Bedarfsgemeinschaft größer, erhöht sich dieser Anteil. Wenn du mit einem Einstiegsgeld gefördert wirst, wird dieses in der Regel bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gezahlt, auch wenn deine Hilfebedürftigkeit schon vorher endet.
Wenn du ALG II beantragst, dich selbstständig machen willst und diese Tätigkeit hauptberuflich, also mehr als 15 Stunden pro Woche ausführst, kannst du das Einstiegsgeld beantragen. Der große Vorteil dabei ist, dass es dir zusätzlich zum ALG II gezahlt wird und nicht darauf angerechnet wird.
Was es mit dem zinsfreien Darlehen auf sich hat
Die gesetzliche Grundlage dafür bildet § 16c SGB II. Das Jobcenter kann dir nämlich nicht nur das Einstiegsgeld gewähren, sondern deine selbstständige Tätigkeit auch durch Darlehen fördern. Du musst dafür in jedem Fall hauptberuflich selbstständig sein. Wenn du für die Ausübung deiner Selbstständigkeit Sachgüter benötigst, können auch diese durch Zuschüsse bis zu einer Höhe von maximal 5.000 Euro gefördert werden
Das Jobcenter muss jedoch davon überzeugt sein, dass du deine Hilfebedürftigkeit durch deine Selbstständigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums überwinden oder zumindest verringern wirst. Auch diese Förderung ist wieder Ermessenssache. Ich empfehle dir, die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zu verlangen, die beurteilen kann, ob das von dir geplante Unternehmen erfolgversprechend ist.
Wichtiges zum ALG II
Das Arbeitslosengeld II ist eine Sozialleistung, die aus Steuern finanziert wird. Das bedeutet, es ist keine vorherige Zahlung von Beiträgen nötig. Du musst lediglich bedürftig sein und die zahlreich vorhandenen Mitwirkungspflichten einhalten. Zudem musst du älter als 15 Jahre sein, darfst dich aber noch nicht in der Rente befinden. Auch eine Erwerbsfähigkeit ist Voraussetzung. Das bedeutet, dass du täglich mindestens 3 Stunden arbeiten kannst und deinen Lebensunterhalt nicht länger aus deinem eigenen Einkommen oder Vermögen bestreiten kannst.
Auch wenn du selbstständig bist und vorübergehend davon nicht mehr leben kannst, kannst du ALG II bekommen. Du musst deinen gewöhnlichen Aufenthalt jedoch in Deutschland haben. Wenn du mit jemandem in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen lebst, hat auch dein Angehöriger Recht auf den Leistungsanspruch. Solange eine positive Prognose für die Zukunft gestellt werden kann, ermöglicht das Sozialgesetzbuch II, dass du als Selbstständiger deine Tätigkeit fortsetzt. Wenn du einen Antrag auf ALG II stellst, musst du davor mit konkreten Zahlen und Fakten belegen, dass du die Bedürftigkeit mittels deiner selbstständigen Tätigkeit erst in absehbarer Zeit überwinden kannst. Insgesamt ist dies ein sehr mühsamer Prozess, wo es in der Firma schon nicht richtig rund läuft. Niemand sollte sich schämen, diesen Antrag zu stellen. Es ist dein gutes Recht, denn immerhin zahlst du als Unternehmer, wenn du erfolgreich bist, sehr viele Steuern.
Wie du ALG II beantragst
Übrigens wird das ALG II gemäß dem SGB II bei einem geringen Einkommen erst dann gezahlt, wenn keine vorrangigen Sozialleistungsansprüche wie etwa der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz, das Wohngeld oder der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen bestehen. Du musst den erforderlichen Antrag beim Jobcenter in dem Bezirk stellen, in dem du wohnst. Hierzu sind eine Vielzahl an Formularen nötig, die du vorab im Internet herunterladen und ausfüllen kannst. Alternativ stellst du den Antrag zunächst formlos vor Ort und nimmst von dort alle Checklisten und Formulare mit. Die Zahlung erfolgt dann von Beginn des Monats an, in dem du den Antrag gestellt hast.
Es beinhaltet Leistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt werden sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung abdecken. Bei Bedarf kann das ALG II um Extraleistungen ergänzt werden, beispielsweise wenn eine Schwangerschaft vorliegt oder das Elternteil alleinerziehend ist. Auch Mehrbedarfe, Erstausstattungen, Bildung und Teilhabe sowie die Kranken- und Pflegeversicherung sind abgedeckt. Beim ALG II wird zwischen Einkommen und Vermögen unterschieden. Vermögen ist alles, was dir vor der Antragstellung zur Verfügung steht. Zum Einkommen zählt alles, was danach zufließt. Es kann einige Zeit dauern, bis das ALG II genehmigt wird. Für sehr schwierige Situationen kann der Bearbeiter auch Soforthilfe gewähren.
Prüfe vor der Beantragung deine Finanzen
In der Regel werden dir auf das Arbeitslosengeld II alle Einnahmen angerechnet. Entscheidend ist jedoch, wann das Geld auf deinem Konto eingeht. Wenn du vorhast, ALG II zu beantragen, solltest du eventuelle Außenstände vorher eintreiben. Als Selbstständiger weißt du im Normalfall nicht, wie viel du in Zukunft verdienen wirst. Deshalb gibt es das Formular EKS, mit dessen Berechnung du dein zu erwartendes Einkommen schätzt. In der „Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld aus der ALG II-Verordnung wird ersichtlich, wie das Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit zu behandeln ist. Wichtig: Die Bewilligung des ALG II ist vorläufig und steht erst nach 6 bis 12 Monaten konkret fest.
Wie ermittelst du als Selbstständiger dein Einkommen?
Als erstes musst du das Formular EKS ausfüllen. Nach § 60 Abs. 1 S 1 Nr 1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Wichtig ist dabei die Frage, ob dir im Bewilligungszeitraum voraussichtlich Einkommen zufließen wird. Dies spielt bereits zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung eine erhebliche Rolle. Das Ausfüllen des Formulars EKS ist eine zumutbare Mitwirkungshandlung.
Dein Einkommen, welches später bei der Höhe deiner Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt wird, lässt sich wie folgt ermitteln:
- Es wird der betriebliche Gewinn aus deiner selbstständigen Tätigkeit ermittelt, also dein Bruttoeinkommen, denn hierauf fallen noch Ausgaben wie Steuern und Sozialversicherung an.
- Im Anschluss wird dieser Gewinn um die sogenannten Absetzungen bereinigt.
Übrigens darfst du die Ermittlung deines Einkommens nicht mit dem steuerrechtlichen Gewinn verwechseln. Im Sozialrecht gibt es nämlich etliche Besonderheiten, die du beachten musst.
Ablauf des Verfahrens als Selbstständiger
- Du gehst zum Jobcenter und stellst einen Antrag
- Du füllst das Formular EKS aus und reichst es ein
- Du erhältst einen vorläufigen Bescheid vom Jobcenter
- Du reichst innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes deine abschließende EKS ein
- Du bekommst einen Änderungsbescheid vom Jobcenter. Dieser kann entweder eine Nachzahlung oder einen Erstattungsbescheid mit Rückzahlungsaufforderung beinhalten.
- Du nimmst die Einkommensberechnung und die doppelte Buchführung vor.
Was zählt zu deinem Bruttoeinkommen als Selbstständiger?
Die Einkommensermittlung erfolgt grundsätzlich für den Bewilligungszeitraum. Aus diesem Grund ist es nicht erheblich, welchen Gewinn du nach den steuerrechtlichen Vorschriften im Kalenderjahr erwirtschaftest hast. Die Ermittlung deines Bruttoeinkommens unterliegt Besonderheiten. Von den Einnahmen, die du im Bewilligungszeitraum erwirtschaftest hast, werden die notwendigen Ausgaben abgezogen, allerdings nur, soweit diese „den Lebensumständen während des Bezuges von Arbeitslosengeld II entsprechen“. Wenn du das Bruttoeinkommen errechnet hast, teilst du es durch die Monate des Bewilligungszeitraums.
Du nimmst alle Betriebseinnahmen, die dir im Bewilligungszeitraum tatsächlich zugeflossen sind. In anderen Worten: Alle Einnahmen, die du in deiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt hast. Wichtig dabei ist, dass du weder Abschreibungen, noch gewisse Betriebsausgaben berücksichtigen kannst, wie du dies bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung machen würdest.
Welche Ausgaben kannst du vom Bruttoeinkommen absetzen?
Am besten ziehst du den § 11 b SGB II zu Rate. Hier werden folgende Punkte genannt:
• Einkommenssteuern
• Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, einschließlich den Beiträgen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 SGB III
• private Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind
- Kfz-Haftpflichtversicherung als gesetzlich vorgeschriebene Versicherung für ein privates Kraftfahrzeug
- gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung
• gegebenenfalls Beiträge zur Krankheits- und Altersvorsorge
• Beiträge zur Riester-Rente
• Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
• Verpflegung bei längerer vorübergehender Abwesenheit vom Wohnort
Welche Ausgaben kannst du NICHT vom Bruttoeinkommen absetzen?
- Ausgaben, die ganz oder teilweise vermeidbar sind
- Abschreibungen
- Ausgaben, die nicht den Lebensumständen während des Bezuges von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechen
Auch hier entscheidet wieder dein Sachbearbeiter im Jobcenter, was angemessen ist und was nicht. Du solltest im Vorfeld sämtliche geplanten Investitionen und betrieblichen Ausgaben abstimmen, weil du sonst Gefahr läufst, dass sie bei deiner Einkommensberechnung nicht anerkannt werden.
Es besteht ein hohes Risiko, wenn dein Sachbearbeiter im Nachhinein Betriebsausgaben, die du hattest, streicht. Eine Ex-Postbetrachtung bietet viele Fallen und erfordert einen hohen Abstimmungsaufwand. Ein bedingungsloses Grundeinkommen wäre an dieser Stelle wahrscheinlich hilfreicher, da du deine Zeit dann auf erfolgreiche und produktive Projekte lenken könntest, anstatt dem Fallmanager Ausgaben zu plausibilisieren. Zudem kostet dieser auch Geld.
Was passiert, wenn dein tatsächliches Einkommen abweicht?
Es kommt immer wieder vor, dass die Schätzung sich im Nachhinein als unbrauchbar herausstellt. Wenn du mehr erwirtschaftet hast, als du im Bewilligungszeitraum geschätzt hast, müssen du und gegebenenfalls die weiteren Personen deiner Bedarfsgemeinschaft die Leistungen zurückzahlen. Du erhältst eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch, den du hierfür zugrunde legst. Solltest du weniger erwirtschaftet haben, steht dir eine Nachzahlung zu.
Welche Grundsätze gelten für die Einkommensberechnung?
Bestimmt sind dir die steuerrechtlichen Vorschriften bekannt, beispielsweise die 1-Prozent-Regelung beim Auto etc. Diese gelten allerdings nicht für das Jobcenter. Wenn tatsächliche Ausgaben ganz oder teilweise vermeidbar sind, solltest du sie nicht absetzen. Du musst immer im Blick haben, welche Lebensumstände angemessen sind, während du Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende erhältst.
Du kannst dein Einkommen schätzen, wenn es innerhalb eines 2-Monats-Zeitraumes nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes nicht nachgewiesen wurde. Warum eigentlich doppelte Buchführung? Weil du eine für das Finanzamt und die andere für das Jobcenter betreiben musst. In jedem Fall brauchst du pro Buchung einen Beleg. Diese sollte nicht mit der „doppelten Buchführung“ aus dem HGB für Kaufleute verwechselt werden.
Wie sieht es mit der Kranken- und Rentenversicherung aus?
Das Jobcenter meldet dich bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an und übernimmt die Beiträge für dich. Wenn du privat versichert bist, wird die Hälfte des Basistarifs übernommen. Du musst diesen Wechsel aber im Vorfeld bei deiner privaten Krankenversicherung beantragen. Das Jobcenter zahlt keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Du kannst als Selbstständiger die Pflichtbeträge vom Gewinn absetzen. Die Frage, die sich hier nach dem Sinn stellt, muss jeder selbst beantworten.
Warum sich optimale Vorbereitung auszahlt
Es ist so weit: Du hast einen Termin mit einem Sachbearbeiter des Jobcenters vereinbart. Am besten sagst du ganz offen und ehrlich, wie es zu dem finanziellen Engpass bekommen ist. Es lohnt sich, wenn du deine unternehmerischen und auch privaten Finanzen übersichtlich in einer Exel-Liste aufbereitest. Stelle dar, warum deine unternehmerische Tätigkeit in Zukunft von Erfolg gekrönt sein wird, damit du nicht Gefahr läufst, dass dir eine Festanstellung vermittelt wird. Zeige dem Sachbearbeiter eine Liquiditätsplanung und andere aussagekräftigen Aufstellungen, die deine Aussage unterstreichen, dass dein Unternehmen zukunftsfähig ist.
Folgende Unterlagen solltest du dabei haben:
- einen 4-8-seitigen Businessplan
- Unterlagen zum Geschäftsbetrieb
- eine monatliche Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder eine betriebswirtschaftliche Auswertung vom letzten Jahr
- Einkommensteuerbescheide und Umsatzsteuervoranmeldungen
- Belege über betriebliche Ausgaben
- Nachweise über dein Betriebsvermögen, falls vorhanden
- Tragfähigkeitsbescheinigung der IHK oder Handwerksammer
- eine Prognose über die zu erwartende Entwicklung
Am Ende des ersten Gespräches wird im Normalfall eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II abgeschlossen. Dieser kannst du entnehmen, welche Rechte und Pflichten du als Antragsteller und welche das Jobcenter hat. Es handelt sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Hier ist auch die zeitweise Duldung deiner Selbstständigkeit aufgeführt, wenn du dem Sachbearbeiter klar machen konntest, dass deine Selbstständigkeit erfolgversprechend ist. Anderenfalls wird eine Orientierung auf dem Arbeitsmarkt aufgeführt. Je besser du im Vorfeld deine Unterlagen aufbereitest, desto effektiver wird das Gespräch im Jobcenter verlaufen. Letztendlich will dein Berater seinen Job haftungssicher machen, um nicht bei der nächsten Revision unangenehm aufzufallen.
Was passiert, wenn dein Sachbearbeiter deinen Antrag ablehnt?
Es kann passieren, dass der Sachbearbeiter von dir verlangt, dass du deine selbstständige Tätigkeit aufgibst. In diesem Fall empfehle ich dir zunächst ein Gespräch mit der Teamleitung. Wenn du dir sicher ist, dass gesetzliche Vorschriften falsch angewendet wurden, kann sich ein förmlicher Widerspruch lohnen. Wenn die Zeit drängt, gibt es im Eilverfahren die Klagemöglichkeit vor dem Sozialgericht. Davor solltest du dich ausgiebig von der Öffentlichen Rechtsauskunft oder von einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sozialrecht beraten lassen.
Zusammenfassung
Wenn du dir mit einem Nebenjob etwas dazu verdienst, wird dieser Verdienst ab einer bestimmten Höhe mit dem monatlichen Hartz 4 Regelsatz verrechnet. Damit soll gewährleistet werden, dass auch wirklich nur Bedürftige die Grundsicherung beziehen. Bei einem Nebenjob im Angestelltenverhältnis kann der voraussichtliche Verdienst relativ einfach bestimmt werden. Als Freelancer oder Selbstständiger hingegen ist es schwieriger einzuschätzen.